Seit das Eckpunktepapier des BMF zu neuen Regeln für Finanzanlagenvermittler vorliegt, wird das Szenario, dass Finanzanlagenvermittler ab 2021 unter Aufsicht der BaFin stehen, immer realistischer. Auch das Genehmigungsverfahren für die Vermittlung von Fonds könnte dann anders als bisher über die BaFin laufen.
Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) hält die Umsetzung der vorliegenden Pläne für sehr real und rät Beratern und Vermittlern, die zukünftig erlaubnispflichtige Anlagen vermitteln wollen, zur baldigen Beantragung der Gewerbeerlaubnis bei den noch dafür zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Industrie- und Handelskammern. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth erklärt: „Wir glauben, dass die Neu-Zulassungsbedingungen später bei der BaFin sehr viel strenger ausfallen könnten als bei den jetzigen Aufsichtsbehörden. Und sie werden nach unserer Einschätzung auch kostspieliger. Außerdem wird der Zeitaufwand bei den BaFin-Registrierungen weit höher ausfallen als bei den IHKs.“ Eine Zulassung bei einer IHK dauere rund neun Monate. Vermittler, die ihre Zulassung auf das Anlagegeschäft nach § 34f ausweiten wollten, sollten also keine Zeit verlieren.
Vermittler von Fondspolicen könnten auch betroffen sein
Seinen Ratschlag weitet der VSAV auch auf (künftige) Vermittler von Fondspolicen aus. Der VSAV vermutet schon seit längerem, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte. Vor allem, wenn er wie von VSH-Experten erwartet in der Fondspolice eine Versicherung sehe, die nur eine Art Schutz-Mantel darstelle. Erste Schadensfälle im europäischen Ausland mit entsprechenden Urteilen ließen diesen Rückschluss zu, so der VSAV. (bh)
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