Einmalzahlung oder Ratenzahlung? Die Frage klingt, als ginge es um ein neues Handy oder einen Gebrauchtwagen. Aber auch bei der Auszahlungsart einer Versicherungsleistung stellt sich die Frage. Üblicherweise lautet sie hier geringfügig anders: Einmalzahlung oder Rentenzahlung? So eine Einmalzahlung ist zwar übersichtlich, aber diese Transparenz erkauft man sich häufig durch eine höhere Steuerlast. Ob das jedoch überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste nun in erster Instanz vom Finanzgericht (FG) Münster entschieden werden.
5.600 Euro Steuern auf 23.400 Euro Altersvorsorge
Eine Frau hatte 2012 nach Eintritt in den Ruhestand Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 23.400 Euro aus einer Direktversicherung erhalten. 2014 erklärte die Frau ihre Einkommenssteuer und nach einigem hin und her zwischen der Frau und dem Finanzamt, wurde ihre Einkommenssteuer auf knapp 5.600 Euro festgelegt.
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung?
Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen das Finanzamt. Ihrer Meinung nach handele es sich um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn eine Einmalzahlung und monatliche Rentenzahlungen steuerlich unterschiedlich gehandhabt würden. Hätte sie sich die Leistung nämlich monatlich als Rente auszahlen lassen, wäre ihre Steuerlast insgesamt deutlich gesunken. Außerdem fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge auch nicht auf einmal an, sondern verteilt auf zehn Jahre.
Finanzgericht sieht keinen Verfassungsverstoß
Das FG Münster entschied nun, dass die Einmalzahlung voll versteuert werden darf. Das sei nicht verfassungswidrig. Eine Ungleichbehandlung zwischen Einmalzahlungen und monatlichen Rentenzahlungen liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Diesbezügliche Härtefälle würden durch § 34 EStG abgemildert. Der Paragraf greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden war.
Staat ist nicht für Steuerberatung verantwortlich
Sofern die Frau unzufrieden mit der steuerlichen Handhabung sei, müsse sie sich an ihren Versicherer wenden, entschied das FG Münster. Schließlich sei das Versicherungsunternehmen bzw. ein beauftragter Steuerberater für die steuerliche Beratung zuständig und nicht der Staat. (tku)
FG Münster, Entscheidung vom 29.10.2020 – 15 K 1271/16 E
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