Ein Artikel von Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht und Steuerberater bei JUHN Partner
Digital, ressourcenschonend und CO2-neutral? Die Anforderungen an den Mittelstand sind enorm. Entsprechend wichtig gestalten sich Innovationen in die Zukunft. Wie aktuelle Untersuchungen der KfW Förderbank zeigen, bremsen neben dem Fachkräftemangel jedoch vor allem hohe Kosten. Die Bundesregierung möchte hier zwar Abhilfe schaffen und die Innovationskraft stärken, allerdings hängt mit dem Wachstumschancengesetz ein zentraler Baustein in der Schwebe. Anstatt Doppel-Wumms stehen alle Zeichen auf Hängepartie. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen Strategien und Gestaltungsräume zur steuerlichen Optimierung voll ausreizen.
Innovation light
Durch Haushaltskrise, Veto der Landesvertreter und eine eher erfolglose Sitzung des Vermittlungsausschusses stehen steuerliche Entlastungen aus dem Wachstumschancengesetz in Höhe von etwa 3 Mrd. Euro aktuell on hold. Konkret geht es dabei um die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 5%, eine auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70%, die Ausweitung der Forschungsförderung und den Abbau bürokratischer Hürden. Ob und wann das Paket verabschiedet wird, bleibt fraglich.
Dennoch können kleinere und mittlere Unternehmen künftig von einigen bereits in Kraft getretenen Entlastungspaketen profitieren – allen voran von dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, das Betrieben den Zugang zu Kapital erleichtern soll. Ein wesentlicher Punkt ist hier die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Anders als bisher müssen Beschäftigte ihre Firmenanteile so anstatt nach zwölf Jahren grundsätzlich erst nach 15 Jahren versteuern. Des Weiteren steigt der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auf 2.000 Euro: Dabei sind zwei Bedingungen zu erfüllen: Einerseits muss es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, die allen Mitarbeitenden offensteht, die ein Jahr oder länger ununterbrochen für das Unternehmen gearbeitet haben. Andererseits ist eine solche Kapitalbeteiligung eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, die in Form von Sachbezügen gewährt wird. Sollten die 2.000 Euro nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann der Rest auch im Rahmen des normalen Gehalts fließen.
Eine Reihe weiterer Änderungen betrifft den Inflationsausgleich, wobei KMU insbesondere die Verschiebung der Tarifgrenzen zugutekommt. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro, wodurch Kleinstunternehmer mit einem zu versteuernden Einkommen, das unterhalb dieser Grenze liegt, von der Zahlung der Einkommensteuer befreit werden. Am anderen Ende profitieren Unternehmer mit höherem Einkommen von der Anhebung der Einkommensgrenze auf 66.761 Euro beim Spitzensteuersatz. Bei gleich bleibenden Einkünften reduziert sich ihre Steuerlast verglichen mit dem Vorjahr um circa 1.000 Euro.
Zudem lagerte die Regierung Bestandteile des umstrittenen Wachstumspaktes in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz aus. Darin enthalten: Anpassungen, damit das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten kann, Änderungen bei der Zinsschranke im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sowie die Verschiebung des Datenaustauschs zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebenden.
Bestehende Spielräume ausloten
Daneben haben Unternehmen zahlreiche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um die Abgabenlast zu optimieren und die eigene Unternehmensstruktur strategisch zu nutzen. Dabei gilt: Investieren Firmen Gelder in den eigenen Betrieb, reduziert sich die Steuerbelastung. Neben Abschreibungen für Anlagen und Ausrüstungen zählen auch Betriebsausgaben wie Schulungen und Marketing oder Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dazu. Außerdem sind Investitionen in den eigenen Betrieb relevant, die durch die Unternehmensstrukturen steuerlich optimiert werden. In einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt sich zum Beispiel die sogenannte Thesaurierung von Gewinnen nutzen. Dabei werden diese nicht sofort entnommen, sondern verbleiben im Unternehmen. Als Folge profitieren Firmen von der niedrigeren Besteuerung und somit auch von einem Mehr an Geld für Reinvestitionen.
Zudem bietet auch der Erwerb von Immobilien zahlreiche steuerliche Vorteile, insbesondere, wenn eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH dahintersteckt. Durch sie bekommen Betriebe nicht nur weitere Abschreibungsmöglichkeiten und eine Befreiung von der Gewerbesteuer, sondern profitieren bei Fremdfinanzierung vom sogenannten Leverage-Effekt. Bei einer üblichen Rendite von 3% lässt sich mit einer 90%-igen Fremdfinanzierung und einer 1%-Verzinsung des Fremdkapitals eine vielfache Steigerung der Gesamtrendite erreichen. Haben Unternehmen die Option, über Sicherheiten eine Fremdfinanzierung zu 100% zu vereinbaren, ist der Leverage-Effekt enorm, weil die Eigenkapitalrendite bei fehlendem Eigenkapital ins Unermessliche wächst. Hinzu kommt, dass die Zinsen steuerlich absetzbar sind. Wer solche Vorzüge voll ausschöpfen möchte, sollte professionelle Berater hinzuziehen. Sie stellen nicht nur sicher, dass alle relevanten Gesetze und Vorschriften eingehalten werden, sondern kreieren maßgeschneiderte Strategien, inklusive Risikolevel-Einschätzung und IT-Lösungen, um steuerliche Gestaltungsräume voll auszuschöpfen.
Bild: © JUHN Partner GmbH
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können