Ein Artikel von Cäsar Czeremuga, LL.M., Rechtsanwalt und Partner der NORDEN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Allgemeine Versicherungsbedingungen („AVB“) sind die Basis fast aller Versicherungsverträge und werden üblicherweise vom Versicherer formuliert. In der Gewerbe- und Industrieversicherung kommen jedoch häufig Maklerbedingungen zum Einsatz. Diese Versicherungsbedingungen werden vom Versicherungsmakler erstellt und in den Versicherungsvertrag des Kunden mit dem Versicherer eingeführt.
Maklerbedingungen: AGB oder individuelle Vereinbarung?
Ob es sich bei den Bedingungen um ein Klauselwerk des Versicherers oder ein Makler-Wording handelt, kann erhebliche Auswirkungen haben. In der Schadenregulierung wird oft darüber gestritten, wie Versicherungsbedingungen zu interpretieren und ob sie rechtlich wirksam sind. Das AGB-Recht ist hier zentral und gilt auch für Versicherungsverträge. Es stellt sicher, dass Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen und unklare oder benachteiligende Klauseln unwirksam sind. Das AGB-Recht schützt somit den Versicherungsnehmer – dies jedoch nur, wenn das AGB-Recht im konkreten Einzelfall zulasten des Versicherers angewendet werden darf.
Das AGB-Recht gilt für Maklerbedingungen nur, wenn diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB) sind, also vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist die Vorformulierung und einseitige Stellung, nicht die Bezeichnung der Bedingungen. Wenn der Makler eine Klausel formuliert, aber individuell mit dem Versicherer aushandelt, handelt es sich nicht um AGB, und eine AGB-Kontrolle ist dann nicht möglich.
Seite 1 Herausforderungen mit Makler-Wordings im AGB-Recht
Seite 2 Die zentrale Frage bei Makler-AGB: Wer ist Verwender?
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