Wie das Handelsblatt berichtet, hat die Nürnberger Versicherung im Rechtsstreit mit dem LegalTech helpcheck eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied demnach in weiten Teilen zugunsten des Internet-Rechtsdienstleisters, der Versicherungsnehmer dabei unterstützt, ihre Lebensversicherungsverträge rückabzuwickeln.
helpcheck verlangt Erfolgshonorar
Das Onlineportal helpcheck bietet seine Hilfe auch bei Klagen gegen Versicherer an und verlangt dafür schließlich eine Provision im Bereich von 30–40% des für seine Kunden zusätzlich erzielten Mehrwerts. Gegen dieses Vorgehen klagte die Nürnberger Versicherung, da Versicherungsberater keine Erfolgshonorare vereinbaren dürfen und helpcheck neben der Tätigkeit als Rechtsdienstleister auch über eine Erlaubnis als Versicherungsberater verfügt.
LegalTech gibt Gewerbeerlaubnis zurück
Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied jedoch, dass es helpcheck nicht untersagt sei, Leistungen gegen Erfolgshonorar anzubieten. Immerhin habe das Unternehmen seine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsberater zurückgegeben.
Nur Inkassodienstleistung angeboten
Das Unternehmen selbst gab an, auch in der Vergangenheit keine Versicherungsberatung im Hinblick auf Lebensversicherungen durchgeführt zu haben und hier lediglich Inkassodienstleistungen anzubieten. Die Nürnberger hingegen zeigt sich unzufrieden, da nicht abschließend gerichtlich geklärt werden konnte, ob das Verbot, Leistungen gegen Erfolgshonorar anzubieten, nicht bereits aufgrund der Tatsache gelte, dass helpcheck de facto als Versicherungsberater tätig sei.
Werbeaussagen zu überprüfen
Einen Teilerfolg erzielt die Nürnberger nach Handelsblatt-Informationen jedoch bei bestimmten Werbeaussagen, die helpcheck zukünftig nicht mehr tätigen darf. Dabei handele es sich unter anderem um die Aussage, dass Verbraucher, die helpcheck nutzten, durchschnittlich 10.200 Euro pro Vertrag bekommen könnten. Hier konnte das LegalTech keine nachvollziehbare Berechnung anhand von Erfahrungswerten darlegen.
Die Nürnberger prüft nun, ob sie Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt.
Der ausführliche Beitrag im Handelsblatt ist hier zu finden. (tku)
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2021 – 37 O 137/19
Bild: © jirsak – stock.adobe.com
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