Die Hans John Versicherungsmakler GmbH legt Hand bei ihren Deckungskonzepten zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) an. In Zusammenarbeit mit der ERGO wurden diese bedeutend erweitert, wie es in einer Unternehmensmitteilung heißt. Diese Neuerungen würden Vermittlern und Finanzdienstleistern einen „noch umfassenderen Schutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt“ bieten. Die Anpassungen spiegeln aktuelle Trends und Berufstätigkeiten in der Branche wider oder decken einzelne spezifische Risikobereiche ab.
Neuerungen bei den VSH-Konzepten von Hans John
Zu den wesentlichen Neuerungen gehört eine Klausel, die den Vermittlern eine vorläufige Abwehrkostenerstattung gewährt, wenn strittig ist, ob eine ausgeübte Tätigkeit unter das versicherte Berufsbild fällt. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast, die normalerweise beim Versicherungsnehmer liegt, profitieren Vermittler von einer Umkehr der Beweislast, so Hans John.
Darüber hinaus wurden neue Bereiche in den Versicherungsschutz aufgenommen, so z. B. der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) und die Tätigkeit als Blogger/Influencer. Aufgrund des zunehmenden Einsatzes von KI in der Beratung und Verwaltung wird in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass Vermittler beim Einsatz von KI als Hilfsmittel gegen Vermögensschäden versichert sind, die durch fehlerhafte oder falsche Ergebnisse der KI entstehen können.
Franziska Geusen, Geschäftsführerin der Hans John Versicherungsmakler GmbH, betont, dass die Kundinnen und Kunden einen Versicherungsschutz erwarten, der „den dynamischen Entwicklungen ihrer Berufspraxis gerecht wird“. Man verlasse sich daher nicht auf Garantien in den Versicherungsbedingungen, die „ohnehin oft tückisch und lückenhaft sind und den Versicherungsnehmer in vermeintlicher Sicherheit wiegen“.
Die anstehende Anpassung der gesetzlichen Mindestversicherungssumme im Bereich der Versicherungsvermittlung sei aus Sicht der Haftpflichtexperten eine gute Gelegenheit, die eigene Versicherungssumme kritisch zu hinterfragen und zu reagieren. Für die Kundinnen und Kunden steht darüber hinaus ein beitragsfreier Gruppenexcedent in Höhe von 25 Mio. Euro für die Tätigkeit gemäß § 34d GewO zur Verfügung. (mki)
Bild: © manof – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können