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28. November 2023
Grundsteuer: Finanzgericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit

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Akten mit der Beschriftung Grundsteuer

Grundsteuer: Finanzgericht zweifelt an Verfassungsmäßigkeit

Weitere Bedenken der Richter

Zudem meldete das Finanzgericht „ernstliche Zweifel“ daran an, ob die Regelungen des Bewertungsgesetzes überhaupt geeignet seien, eine realitäts- und relationsgerechte Grundstücksbewertung zu erreichen. Vor allem die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke geben Anlass zu Bedenken. Nach Einschätzung der Richter könne es zu Wertverzerrungen bei der Grundsteuerwertermittlung kommen. Die Regelungstechnik bewirke „eine gleichheitswidrige Nivellierung der Grundstücksbewertung“. So würden hochwertige Immobilien systematisch unterbewertet und Immobilien in weniger begehrten Lagen bzw. in schlechterem baulichen Zustand oder mit weniger hochwertigen Ausstattungsmerkmalen systematisch überbewertet. Die Regelungen würden zudem in erheblichem Umfang zu Wertverschiebungen führen, sodass insgesamt nicht mehr von einer gleichheitsgerechten Bewertung ausgegangen werden könne.

Vollzugsdefizit bei Ermittlung der Bodenrichtwerte

Des Weiteren spricht das Finanzgericht von einem gleichheitswidrigen Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte: Die Werte würden häufig aus der Aufteilung von Gesamtkaufpreisen in einen Gebäude- und einen Bodenanteil ermittelt, ohne dass den Gutachterausschüssen effektive Instrumente zur Sachverhaltsermittlung und Verifikation der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung stünden.

Finanzrechtsweg eröffnet

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stärkte das Finanzgericht die gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Steuerpflichtige, indem es von einer umfassenden Eröffnung des Finanzrechtswegs ausgeht. Die Richter sind somit nicht der Auffassung des Finanzamts, das für den Rechtsschutz bezüglich der Bodenrichtwerte die Verwaltungsgerichte als zuständig betrachtete. Die Eröffnung des Finanzrechtswegs vermeidet für Steuerpflichtige eine zweifache Rechtsverfolgung in verschiedenen Gerichtszweigen.

Weg zum Bundesfinanzhof geebnet

Das Finanzgericht weist explizit darauf hin, dass es sich um zwei Einzelfälle handelt, über die zudem erst im einstweiligen Rechtsschutz entschieden wurde. Die Aussetzung der Vollziehung der ergangenen Grundsteuerwertbescheide habe zwar zur Folge, dass auch die Vollziehung der in den Streitfällen künftig auf den 01.01.2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheide von Gesetzes wegen ausgesetzt werde. Damit sei jedoch noch keine Aufhebung der angegriffenen Bescheide und erst recht nicht eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsregeln verbunden, so die Richter weiter.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Rechtsgutachten sieht Grundsteuergesetz als verfassungswidrig an

Anfang 2025 tritt die geänderte Grundsteuer in Kraft. Anlass für die Neuregelungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Elf Bundesländer arbeiten mit dem Bundesmodell. Fünf Landesregierungen haben sich für eigene Modelle entschieden. Die neuen Regelungen stießen auf große Gegenwehr und es hagelte Einsprüche (AssCompact berichtete).

Der Eigentümerverband Haus & Grund sowie der Bund der Steuerzahler hatten bereits im April Musterklagen angekündigt. Als Grundlage diente ein Rechtsgutachten von Prof. Gregor Kirchhof. Darin kam der Verfassungsrechtler zu dem Ergebnis, dass das neue Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei. Kirchhof erachtete gerade die Bodenrichtwerte für ungeeignet, Grundlage für eine Grundsteuer zu sein.

„Die Bodenrichtwerte sind ein wesentlicher Grund, warum die neue Grundsteuer auf sehr wackligen Füßen steht. Für uns sind die beiden Entscheidungen Motivation, in unseren Musterverfahren die Grundsteuer bis nach Karlsruhe zu tragen“, erklärte Kai Warnecke. Präsident von Haus & Grund. (tk)

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