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23. März 2022
Gebäude: Anzeigeobliegenheit bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung?

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Gebäudeversicherung: Anzeigeobliegenheit bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung?

Gebäude: Anzeigeobliegenheit bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung?

Verletzt ein Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit, wenn er Ermittlungen gegen ihn im geltend gemachten Versicherungsfall verschweigt? Exklusiv für AssCompact erläutert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke diese Rechtsfrage anhand eines aktuellen Urteils.

Die klagende Versicherungsnehmerin unterhält beim beklagten Versicherer eine Wohngebäudeversicherung. Sowohl das Holz-Wochenendhaus als auch das Gartenhaus sind versichert. Aus dieser Versicherung begehrt die Klägerin die Zahlung wegen eines Brandes, bei dem das Holz-Wochenendhaus zusammen mit dem Gartenhaus vollständig abbrannte. Das Gebäude ist zum gleitenden Neuwert versichert. Der Brand ereignete sich am 29.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nicht mehr Pächterin des Grundstücks.

Verdacht auf Eigenbrandstiftung?

Die Polizei nahm am Abend des Brandes Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Brandstiftung auf und vernahm die Klägerin zunächst als Zeugin. Am 30.12.2015 eröffnete die Polizei der Klägerin, dass sie als Beschuldigte geführt werde. Am 06.01.2016 fand ein Ortstermin mit der Klägerin und einem Vertreter des beklagten Versicherers statt. Die Klägerin gab im Schadenformular als Schadenursache „Ursache der Versicherungsnehmerin nicht bekannt” an. Weitere Angaben zum Stand des Ermittlungsverfahrens oder der Stellung der Klägerin in dem Verfahren wurden nicht gemacht. Das Ermittlungsverfahren wurde im März 2016 entsprechend eingestellt. Daraufhin schloss die Klägerin einen Vertrag mit einem Holzhaus-Hersteller über den Wiederaufbau eines Wochenendhauses. Die Parteien haben vereinbart, dass dieser Wiederherstellungsvertrag nicht wirksam sei, wenn der beklagte Versicherer nicht auch die Neuwertspitze reguliert. Die Klägerin begehrte nunmehr vorgerichtlich eine Zahlung der Beklagten zum Neuwert. Der beklagte Versicherer lehnte eine Leistungspflicht jedoch ab.

Die Entscheidung des LG Stade

Die Klage der Versicherungsnehmerin hat nur teilweise Erfolg (Urteil vom 08.06.2021 –  3 O 260/18). Die Klägerin hat laut Urteil lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Zeitwerts. Ein Anspruch auf die Neuwertspitze besteht dagegen nicht, da eine Wiederherstellung des Gebäudes nicht sichergestellt worden sei. Dazu führte das Landgericht Stade (LG) zunächst aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den vollen Zeitwert habe. Der beklagte Versicherer könne sich insoweit auf eine Obliegenheitsverletzung nach §§ 26 Nr. 2 hh, 34 Nr. 2 VGB sowie entsprechend Treu und Glauben berufen. Danach könne der Versicherer verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist (§ 31 Abs. 1 S. 1 VVG). Ferner beziehe sich eine auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit aufdrängen muss.

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