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3. August 2023
GDV äußert sich besorgt zur EU-Kleinanlegerstrategie

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GDV äußert sich besorgt zur EU-Kleinanlegerstrategie

GDV äußert sich besorgt zur EU-Kleinanlegerstrategie

Faires Preis-Leistungs-Verhältnis

Auch müssten Produkte den Verbrauchern Nutzen bringen. Dafür sei ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis „unerlässlich“, so der GDV. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regeln könnten faktisch zu einer Produkt- und Preiskontrolle führen, weil die EU-Kommission in Art. 29b Abs. 1 (b) IDD-E vorschlage, dass Vermittelnde aus der Palette an geeigneten Versicherungsanlageprodukten stets das kosteneffizienteste Produkt anbieten müssten. Doch ein zu starker Fokus auf Kosten berge die Gefahr, dass der Wettbewerb ausschließlich über die Kosten geführt werde und andere Aspekte wie Sicherheit, Qualität der Geschäftsprozesse, Finanzkraft des Produktgebers oder auch Nachhaltigkeitsaspekte außer Acht gelassen würden.

Modernisierung?

Der GDV bemängelt weiterhin, dass bei der Verschlankung der Informationspflichten das vorhandene Potenzial bei Weitem nicht ausgeschöpft werde. Der Vorschlag zur Modernisierung der Informationspflichten enthalte zwar einige gute Aspekte wie z. B., dass die digitale Übermittlung von Information künftig Standard sein soll. Doch es gebe noch viel Luft nach oben, damit Verbraucher nicht mit Informationen überflutet würden.

Keine Überschneidungen bei Weiterbildungspflicht

Der GDV weist außerdem darauf hin, dass Vermittler, die sowohl unter den Regulierungskreis der IDD als auch der MiFID II fallen, in dem Vorschlag der EU-Kommission zukünftig insgesamt 30 Stunden Weiterbildung pro Jahr absolvieren müssten, obwohl die Weiterbildungsinhalte miteinander korrespondieren würden. Diesen kumulativen Effekt gelte es zu vermeiden, denn in Deutschland gebe es zahlreiche Vermittler, die eine gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler besitzen.

Absolviert ein solch Vermittelnder eine Weiterbildungsmaßnahme zu den Chancen und Risiken von Fondsanlagen, dann sollte diese sowohl auf die Weiterbildungspflicht unter MiFID II als auch auf die unter IDD angerechnet werden. Das Fondsinvestment könne nämlich innerhalb einer fondsgebundenen Versicherung erfolgen. (mki)

Bild: © Bernulius – stock.adobe.com

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