Welche Inhalte müssen die Qualifizierungsmaßnahmen haben?
- Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Dabei liegt aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzen im Fokus. Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen.
- Doch auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt. Als Beispiele sind die Transportversicherung, Cyberversicherung oder Warenkreditversicherung angeführt.
- Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern sich die Veranstaltungen um das jeweilige Produkt drehen und keine reinen Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen darstellen.
- Nur teilweise anerkannt werden Veranstaltungen zu Themen wie Finanzanlagen oder Bausparen werden nur teilweise anerkannt, sofern es beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge oder Lebensversicherungen in den Fokus stellen.
Müssen die Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen aufbewahrt werden?
Nachweise und Unterlagen müssen gesammelt und fünf Jahre lang aufeinem dauerhaften Datenträger vorgehalten und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
Sind die Nachweise der IHK vorzulegen?
Nein, die Erklärung oder Nachweise und Unterlagen sind nur auf Anforderung vorzulegen.
FAQs sollen regelmäßig überarbeitet werden
Wie der DIHK mitteilt, sind die FAQs nicht abschließend zu betrachten, sondern sie sollen regelmäßig überarbeiten werden orientiert an den praktischen Bedürfnissen erfolgen. Die Branchenverbände hatten im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme. (tk)
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Bild: © Tierney – stock.adobe.com
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