Seit Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht von 15 Stunden pro Kalenderjahr. Konkretisiert ist diese Verpflichtung beruhend auf der IDD in § 7 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). In der Praxis gab es bislang noch Unsicherheiten, was den Kreis der Betroffenen angeht sowie zu Umfang und Inhalt. Für Klarheit wollen der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die BaFin nun mit einem Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) sorgen. Die FAQs zur Weiterbildungsverpflichtung nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG wurden von der IHK-Organisation und der BaFin gemeinsam abgestimmt. Hier die wichtigsten Fakten im Überblick:
Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
- Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (sowohl bei hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit)
- Versicherungsberater mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich)
- Beschäftigte, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken (z. B. Mitarbeiter im Vertrieb, die beraten, unmittelbar mit der Vorbereitung von Versicherungsverträgen befasst sind, bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, auch im Schadensfall, mitwirken oder unterstützen
Wo kann die Weiterbildung erfolgen?
Es gibt keine Liste staatlich anerkannter oder zertifizierter Anbieter. Eine solche Zertifizierung oder staatliche Anerkennung ist auch nicht vorgesehen. Die IHK kann weder eine verbindliche Vorabprüfung einzelner Anbieter und konkreter Weiterbildungsmaßnahmen anbieten noch Anbieter empfehlen.
In welcher Form kann die Weiterbildung erbracht werden?
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Auch eine Kombination verschiedener Lernmethoden ist möglich. Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen bestimmte Anforderungen erfüllen (Anlage 3 VersVermV).
Welche Inhalte müssen die Qualifizierungsmaßnahmen haben?
- Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Dabei liegt aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzen im Fokus. Inhalte, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können, sind anzuerkennen.
- Doch auch Inhalte, die nicht in Anlage 1 erfasst sind, bei denen der Bezug zur Versicherungsvermittlung/-beratung aber erkennbar ist, werden anerkannt. Als Beispiele sind die Transportversicherung, Cyberversicherung oder Warenkreditversicherung angeführt.
- Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern sich die Veranstaltungen um das jeweilige Produkt drehen und keine reinen Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen darstellen.
- Nur teilweise anerkannt werden Veranstaltungen zu Themen wie Finanzanlagen oder Bausparen werden nur teilweise anerkannt, sofern es beispielsweise die betriebliche Altersvorsorge oder Lebensversicherungen in den Fokus stellen.
Müssen die Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen aufbewahrt werden?
Nachweise und Unterlagen müssen gesammelt und fünf Jahre lang aufeinem dauerhaften Datenträger vorgehalten und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
Sind die Nachweise der IHK vorzulegen?
Nein, die Erklärung oder Nachweise und Unterlagen sind nur auf Anforderung vorzulegen.
FAQs sollen regelmäßig überarbeitet werden
Wie der DIHK mitteilt, sind die FAQs nicht abschließend zu betrachten, sondern sie sollen regelmäßig überarbeiten werden orientiert an den praktischen Bedürfnissen erfolgen. Die Branchenverbände hatten im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme. (tk)
Zur vollständigen Übersicht geht es hier.
Bild: © Tierney – stock.adobe.com
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