... oder vererben?
Eine Alternative zur Schenkung und zum internen Verkauf ist das Vererben. In diesem Fall bleibt der Seniormakler weiter Unternehmer oder Eigentümer. Das als Nachfolger vorgesehene Kind wird im Unternehmen angestellt und übernimmt sukzessive alle Funktionen des Unternehmers. Dafür erhält es ein angemessenes Gehalt. Nach dem Tod erbt es dann das Unternehmen. Dabei bleibt das Erbe nicht selten steuerfrei, solange es unterhalb der Erbschaftsteuerfreigrenzen bleibt.
Bei größeren Unternehmen lässt sich die Erbschaftsteuer nicht so einfach vermeiden. Ein möglicher Weg ist die Übertragung des Unternehmens in mehreren Schritten. Bei diesem als vorweggenommene Erbfolge bezeichneten Weg schenkt der spätere Erblasser Anteile des Unternehmens unter Nutzung von Freibeträgen in Zehnjahresschritten an die familieninternen Nachfolger.
Gleich, für welche Regelung Makler sich bei der familieninternen Nachfolge entscheiden: Gefährlich wird es, wenn irgendetwas schiefgeht und die Verträge und Testamente nicht von Rechts- und Steuerprofis erstellt wurden und keine Möglichkeit der Rückabwicklung beinhalten: Dann kann ein Familienstreit, ein Todes- oder Krankheitsfall oder eine geänderte Lebensplanung die gesamte Planung existenziell gefährden.
Über den Autor
Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2023, S. 111, und in unserem ePaper.
Bild: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
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