Ein Artikel von Andreas Grimm
Den wenigsten Maklern in Deutschland gelingt es, ihre Kinder für eine Unternehmensnachfolge im eigenen Unternehmen zu begeistern. Wer dennoch das Glück hat, seine Nachfolger in der eigenen Familie zu finden, muss sich allerdings zwischen unterschiedlichsten Wegen entscheiden.
Schenken, verkaufen ...
Mancher Makler verschenkt sein Unternehmen an die Kinder. So erleichtert er deren Start ins Unternehmertum, gefährdet aber möglicherweise seine Existenz im Alter, schließlich fließt der Familie durch diesen Schritt kein Geld von außen zu. Bei mehreren Kindern, die in das Unternehmen einsteigen sollen, stellt sich die Frage nach der geeigneten Rechtsform. Kapital- oder Personengesellschaft oder eventuell die Kombination aus beidem als GmbH & Co. KG?
Benötigt der Makler Geld fürs Alter, muss er das Unternehmen an die Kinder verkaufen oder beispielsweise gegen eine Leibrente übertragen. Wesentlicher Vorteil einer solchen Leibrente: Die Kinder haben Zeit, das Geld zu erwirtschaften, und können die Rente bei entsprechender Gestaltung gegen ihre Gewinne steuerlich verrechnen. Der Seniormakler muss die Rente erst im Jahr des jeweiligen Zuflusses versteuern. Für den Familienfrieden leistet die Zahlung eines Kaufpreises oder eine Rente ebenfalls einen positiven Beitrag: Bei einer Schenkung könnte sich ein Kind, das nicht zu den Nachfolgern im Unternehmen gehört, möglicherweise übervorteilt vorkommen oder die Regelung gar rechtlich anfechten – zumindest dann, wenn dadurch in die Erbsituation eingegriffen würde. Dabei reicht oft schon das Gefühl aus, übervorteilt worden zu sein, das ein Familienmitglied zu rechtlichen Schritten treibt.
... oder vererben?
Eine Alternative zur Schenkung und zum internen Verkauf ist das Vererben. In diesem Fall bleibt der Seniormakler weiter Unternehmer oder Eigentümer. Das als Nachfolger vorgesehene Kind wird im Unternehmen angestellt und übernimmt sukzessive alle Funktionen des Unternehmers. Dafür erhält es ein angemessenes Gehalt. Nach dem Tod erbt es dann das Unternehmen. Dabei bleibt das Erbe nicht selten steuerfrei, solange es unterhalb der Erbschaftsteuerfreigrenzen bleibt.
Bei größeren Unternehmen lässt sich die Erbschaftsteuer nicht so einfach vermeiden. Ein möglicher Weg ist die Übertragung des Unternehmens in mehreren Schritten. Bei diesem als vorweggenommene Erbfolge bezeichneten Weg schenkt der spätere Erblasser Anteile des Unternehmens unter Nutzung von Freibeträgen in Zehnjahresschritten an die familieninternen Nachfolger.
Gleich, für welche Regelung Makler sich bei der familieninternen Nachfolge entscheiden: Gefährlich wird es, wenn irgendetwas schiefgeht und die Verträge und Testamente nicht von Rechts- und Steuerprofis erstellt wurden und keine Möglichkeit der Rückabwicklung beinhalten: Dann kann ein Familienstreit, ein Todes- oder Krankheitsfall oder eine geänderte Lebensplanung die gesamte Planung existenziell gefährden.
Über den Autor
Andreas W. Grimm ist Gründer des Resultate Institut und beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung. Gemeinsam mit AssCompact hat er den Bestandsmarktplatz initiiert.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 01/2023, S. 111, und in unserem ePaper.
Bild: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com
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