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20. Januar 2020
Fahrzeughalter muss 15 Monate Fahrtenbuch führen

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Fahrzeughalter muss 15 Monate Fahrtenbuch führen

Fahrzeughalter will nicht an Aufklärung mitwirken

Telefonisch teilte der Fahrzeughalter schließlich mit, dass er kein Interesse habe an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und man, nachdem er seinen anstehenden Urlaub beendet hätte, schriftlich mit ihm Kontakt aufnehmen solle, sofern weiterer Klärungsbedarf bestünde.

Behörden ordnen Führung eines Fahrtenbuchs an

Daraufhin ordneten die Behörden an, dass der Fahrzeughalter für 15 Monate ein Fahrtenbuch führen müsse, damit zukünftige Verkehrsrechtverstöße geahndet werden können, auch wenn der Halter des Fahrzeugs sich unkooperativ den Behörden gegenüber zeigt.

Halter legt Beschwerde ein

Dagegen hatte der Fahrzeughalter Beschwerde eingelegt. Er machte geltend, dass er den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle nicht erhalten habe und auch in seinem Telefonat mit der Polizei keine Einzelheiten zum Tatvorwurf geschildert wurden.

Gericht lehnt Beschwerde des Halters ab

Das VG Mainz lehnte die Beschwerde jedoch ab. Es sei unerheblich, ob der Anhörungsbogen beim Fahrzeughalter angekommen sei oder nicht. Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Halters und der drohenden Wiederholungsgefahr, sei die Auflage angemessen, 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Auf diese Art und Weise könne ein etwaiger zukünftiger Verkehrsrechtverstoß geahndet werden, auch wenn der Fahrzeughalter darauf beharrt, nicht mit den Behörden kooperieren zu wollen. (tku)

VG Mainz, Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 L 1039/19.MZ

Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com

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