Sobald ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsübertretung ins Haus flattert, kann es teuer werden und meist ärgert man sich über sich selbst fast ebenso, wie über die Blitzer. Aber was ist, wenn man behauptet den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle überhaupt nicht erhalten zu haben und von den Behörden nicht ausfindig gemacht werden kann? Dann wird es kompliziert, wie ein Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz beweist.
Geschwindigkeitsverstoß
Im konkreten Fall ging es um einen Geschwindigkeitsverstoß. Ein Fahrzeug, das auf einen Mann zugelassen war, hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 Stundenkilometer überschritten. Die Polizei hatte daraufhin anhand des Bildes, das beim Blitzen entstanden war, versucht, den Fahrer des Fahrzeugs zu identifizieren. Dazu waren die Behörden dreimal am Wohnort des Fahrzeughalters vorstellig geworden, hatten ihn jedoch nie angetroffen. Auch die Vorlage des Bildes bei den Nachbarn führte nicht zu einer Identifizierung des Fahrers.
Identifikation gestaltet sich schwierig
Die Behörden versuchten auch über Amtshilfe an andere Bilder des Fahrzeughalters zu gelangen. Sie gingen sogar so weit, dass sie nach männlichen Verwandten des Halters suchten, um anhand der Ähnlichkeit eine Identifizierung vorzunehmen. Vergeblich.
Fahrzeughalter will nicht an Aufklärung mitwirken
Telefonisch teilte der Fahrzeughalter schließlich mit, dass er kein Interesse habe an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und man, nachdem er seinen anstehenden Urlaub beendet hätte, schriftlich mit ihm Kontakt aufnehmen solle, sofern weiterer Klärungsbedarf bestünde.
Behörden ordnen Führung eines Fahrtenbuchs an
Daraufhin ordneten die Behörden an, dass der Fahrzeughalter für 15 Monate ein Fahrtenbuch führen müsse, damit zukünftige Verkehrsrechtverstöße geahndet werden können, auch wenn der Halter des Fahrzeugs sich unkooperativ den Behörden gegenüber zeigt.
Halter legt Beschwerde ein
Dagegen hatte der Fahrzeughalter Beschwerde eingelegt. Er machte geltend, dass er den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle nicht erhalten habe und auch in seinem Telefonat mit der Polizei keine Einzelheiten zum Tatvorwurf geschildert wurden.
Gericht lehnt Beschwerde des Halters ab
Das VG Mainz lehnte die Beschwerde jedoch ab. Es sei unerheblich, ob der Anhörungsbogen beim Fahrzeughalter angekommen sei oder nicht. Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Halters und der drohenden Wiederholungsgefahr, sei die Auflage angemessen, 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Auf diese Art und Weise könne ein etwaiger zukünftiger Verkehrsrechtverstoß geahndet werden, auch wenn der Fahrzeughalter darauf beharrt, nicht mit den Behörden kooperieren zu wollen. (tku)
VG Mainz, Beschluss vom 08.11.2019, Az.: 3 L 1039/19.MZ
Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com
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