Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat das Bundessozialgericht in der vergangenen Woche entschieden.
Der Kläger führt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Physiotherapiepraxis. Während seiner aktiven Zeit als Profisportler wurden bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt, die letztlich zu seiner Arbeitsunfähigkeit führten. Trotz dieser Arbeitsunfähigkeit blieb sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeut unverändert.
Das Sozialgericht sowie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten den Antrag auf Verletztengeld abgelehnt, und das Bundessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar ist es in der Regel zu erwarten, dass ein Einkommensverlust eintritt, wenn die Arbeitskraft eines vollständig im Betrieb tätigen Unternehmers ausfällt. In diesem Fall jedoch übte der Kläger auch während seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Aufgaben in seiner Praxis aus. Das daraus resultierende Einkommen muss auf das Verletztengeld angerechnet werden. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und anderen Tätigkeiten ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Rechtliche Grundlagen zum Verletztengeld und Arbeitseinkommen
Das Gericht stützt sich zunächst auf das Siebte Buch (VII) des Sozialgesetzbuchs (SGB) zur Gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 45 des SGB VII wird Verletztengeld gewährt, wenn Versicherte aufgrund eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können, und sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hatten.
In § 52 ist jedoch festgelegt, dass das Verletzten- und Übergangsgeld um das gleichzeitig erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gekürzt wird – bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei anderen Versicherten um 20%, es sei denn, es handelt sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Das Gericht bezieht sich zudem auf § 15 des Vierten Buches (IV) des Sozialgesetzbuchs (SGB), um zu begründen, dass die Einnahmen aus der Physiotherapiepraxis als Arbeitseinkommen zu werten sind. (bh)
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