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Steuern & Recht
15. Januar 2025
Verdienstausfallschaden: Steuererstattung ist steuerpflichtig
Erstattung der Steuer für einen Verdienstausfallschaden ist steuerpflichtig

Verdienstausfallschaden: Steuererstattung ist steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem kürzlichen Urteil klargestellt, dass sowohl der Ersatz eines Verdienstausfallschadens als auch die Erstattung der darauf entfallenden Steuer durch den Versicherer eines Schädigers als steuerpflichtige Einnahmen gelten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ersatz eines Verdienstausfallschadens sowie die Erstattung der hierauf gezahlten Einkommensteuer vonseiten des Versicherer eines Schädiger steuerpflichtig sind.

In dem Fall hat die Klägerin aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben müssen. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Versicherer des Schädiger ersetzt zusätzliche Steuerlast

Der Schaden wurde gemäß einer Einigung zwischen Klägerin und Versicherer „nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet“. Demzufolge sollte zunächst der ausgefallene Nettoverdienst gezahlt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet werden.

In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das zuständige Finanzamt und das schließlich mit dem Fall befasste Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse und legte Berufung beim BFH ein.

Ein einheitlicher Schadenersatzanspruch

Der BFH wies die Revision der Klägerin allerdings zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen.

Nach Auffassung des BFH zählen sowohl der Nettoverdienstausfall als auch die erstattete Steuerlast zum einheitlichen Schadenersatzanspruch. Beide Positionen dienen dem Ersatz entgangener Einnahmen und sind daher steuerpflichtig. Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen gemäß § 34 EStG schloss der BFH aus, da die Zahlungen nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern über mehrere Jahre verteilt erfolgten und somit nicht die für eine „Außerordentlichkeit“ erforderlichen Kriterien erfüllten. (bh)

BFH, Urteil vom 15.10.2024 - Az: IX R 5/23