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Steuern & Recht
11. November 2011
Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers grundsätzlich zulässig

Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers grundsätzlich zulässig

Ein Immobilienmakler verwirkt im Sinne des § 654 BGB seinen Provisionsanspruch nur dann, wenn die Doppeltätigkeit ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft.

Darf ein Immobilienmakler für Käufer und Verkäufer gleichzeitig tätig werden?

Für viele Kunden von Immobilienmaklern ist die Frage, welche Interessen der Immobilienmakler vertritt, sehr wichtig. Tritt ein Immobilienmakler für den Anbieter einer Immobilie und den Interessenten gleichzeitig auf, glauben einer oder gar beide Kunden, die Provision sei in diesem Fall nicht verdient.

„Schließt der beauftragte Makler auch mit der anderen Vertragspartei einen Maklervertrag ab, liegt eine sogenannte Doppeltätigkeit vor“, sagt Dr. Peter Breiholdt, Ombudsmann Immobilien. „Nach der Rechtsprechung ist eine Doppeltätigkeit grundsätzlich zulässig und wird vielfach als üblich angesehen“, erklärt Dr. Breiholdt weiter. Nur dann, wenn sie ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde, dem Willen eines Vertragspartners widerspricht oder dessen Interessen zuwiderläuft, habe der Makler seinen Provisionsanspruch im Sinne des § 654 BGB verwirkt. „Der Doppelmakler ist somit immer zu einer interessengerechten Tätigkeit für beide Seiten als „ehrlicher Makler“ verpflichtet. In Preisverhandlungen darf er sich nur begrenzt einschalten.“