Wie sind die Regeln im Direktprozess?
Das Problem ist nun, dass bislang gerichtlich ungeklärt war, ob diese für das Unternehmen vorteilhafte Beweislast-Regelung auch im Direktprozess gegen den Versicherer gilt. Wenn die Regelung übertragbar ist, muss der Versicherer beweisen, dass der Manager nicht pflichtwidrig gehandelt hatte. Ist die Regelung nicht übertragbar, so muss das Unternehmen die Pflichtverletzung des Managers darlegen und beweisen. Das würde die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers riskant werden lassen.
Das OLG Köln (Urteil vom 21.11.2023 – Az. 9 U 206/22) stellte in einem Direktprozess eines geschädigten Unternehmens gegen den D&O-Versicherer auf unser Betreiben hin nun klar: Auch im Direktprozess gelten die gleichen Grundsätze wie im klassischen Organhaftungsprozess. Der Versicherer tritt an die Stelle des in Anspruch genommenen versicherten Entscheidungsträgers und muss dessen pflichtgemäßes Verhalten beweisen.
Die direkte Inanspruchnahme wird attraktiver
Mit der Klarstellung aus Köln fällt ein wesentliches Prozessrisiko in der Direktklage gegen den D&O-Versicherer weg. Für geschädigte Unternehmen und ihre Manager gewinnt die „Abkürzung durch Abtretung“ damit an Attraktivität. Das aktuelle Management und die ehemaligen Entscheidungsträger können im Guten auseinandergehen. Auch eine Weiterbeschäftigung eines fähigen Geschäftsführers ist möglich, weil der belastende Schadensersatzprozess Unternehmen gegen Manager vermieden wird. Voraussetzung für diesen „Königsweg“ der Schadenregulierung ist eine gut gemachte Abtretungsvereinbarung, die die Interessen beider Seiten zufriedenstellend berücksichtigt.
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