Es gibt nur wenige Versicherungsgesellschaften, die entsprechende Berufshaftpflichtversicherungsverträge für Versicherungsvermittler anbieten. Vielfach werden Berufshaftpflichtversicherungen auch über Maklerpools, sogenannte Spezialmakler, Assekuradeure und diverse Verbände angeboten, die für sich reklamieren, mit einem oder mehreren Versicherern „Spezialkonzepte“ ausgehandelt zu haben.
Gesetzliche Grundlagen
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang der Haftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler ist in § 12 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) festgelegt. Danach muss der Versicherungsvertrag Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ergebenen Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Die Mindestversicherungssumme beträgt 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und wird alle fünf Jahre nach einem technischen Regulierungsstandard der europäischen Aufsicht EIOPA angepasst.
Besonderheiten eines speziellen Marktes
Die in der Werbung häufig aufgezählten „Produkt-Highlights“ mancher Anbieter sind schillernd. Sie highlighten oftmals ohnehin standardmäßig vorhandenen Versicherungsschutz wie etwa den Einschluss der Korrespondenzmaklertätigkeit oder die Mitversicherung sämtlicher Erfüllungsgehilfen. Kann es sein, dass Produkte so aufgehübscht werden sollen, indem Angebote besonderer bzw. umfangreicher gemacht werden, als sie eigentlich sind? Sagen wir es mal so: Unkundigen Vermittlern wird erklärt, was alles versichert ist, auch wenn es sowieso versichert ist.
Vorgaben für Pflichtversicherung mit Gestaltungsspielraum
Eines haben alle Produkte dennoch gemeinsam: Der Versicherungsschutz geht, bedingt durch den am Markt vorhandenen Wettbewerbsdruck, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, denn der Gesetzgeber lässt den Versicherern einen gewissen Freiraum in der Ausgestaltung des Versicherungsumfangs. Naturgemäß konzentrieren sich die Werbeaussagen auf Bedingungsverbesserungen. So entsteht leicht der Schein eines lückenlosen Versicherungsschutzes. Doch der Schein trügt.
So kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind zulässig, wenn sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen. Dazu gehören etwa Haftpflichtansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers wie Ansprüche aufgrund des Nichteintretens von Gewinn- oder Renditeerwartungen. Andere wichtige Aspekte wie etwa der lückenlose Übergang des Versicherungsschutzes bei Risikoträgerwechsel sind gar nicht geregelt.
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