Ein Artikel von Julie Schellack, Vizepräsidentin beim Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V.
Das Berufsbild des Versicherungsmaklers reicht bis ins Mittelalter zurück. Damals waren Makler unabhängige Vermittler, die verschiedene Dienstleistungen anboten, darunter auch den Abschluss von Versicherungsverträgen. Besonders im maritimen Handel, wo es um die Absicherung von Waren und Schiffen ging, spielten Makler eine zentrale Rolle.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Versicherungsmakler haben sich seither erheblich verändert. Schon früh entstanden Regeln für den Berufsstand. Nach der Hamburgischen Mäklerordnung von 1642 durften nur „…gute, tüchtige Personen zu geschworenen Maklern angenommen werden …“. Das durch unterschiedliche Maklerordnungen manifestierte Monopol des beeidigten Maklertums fand jedoch ein Ende mit Einführung des HGB (1861), der Gewerbeordnung (1869) und dem 1871 ergangenen „Gesetz, betreffs Aufhebung des Institutes der beeidigten Makler …“ . Die Gewerbeordnung schuf erstmals einheitliche Regelungen für den Zugang zu gewerblichen Berufen, einschließlich des Versicherungsmaklers. Von da an trat ein einfacher Gewerbeschein an die Stelle der Vereidigung.
Aktuelle Regulierung
Wesentliche Änderung des seither nahezu unregulierten Berufszugangs brachten die EU-Vermittlerrichtlinie (22.05.2007) und die EU-Versicherungsverordnung (20.12.2018). Die Umsetzung in Deutschland erfolgte durch unterschiedliche gesetzliche Neuregelungen wie das Versicherungsvermittler-Gesetz und Anpassungen bestehender Gesetze, insbesondere im VVG und der GewO. Diese Vorschriften haben zu deutlichen Verschärfungen der Regeln für die Zulassung und Berufsausübung geführt.
Versicherungsmakler müssen seither eine Sachkundeprüfung ablegen, eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und sich bei der zuständigen IHK registrieren lassen. Daneben sind unterschiedliche (teilweise sehr detaillierte) Vorgaben für die Beratung und Dokumentation sowie eine laufende Weiterbildungsverpflichtung eingeführt worden.
Die Maßnahmen zielen vor allem darauf ab, die Qualität der Beratung und den Verbraucherschutz zu erhöhen. Sie bringen aber auch einen hohen Aufwand mit sich und werfen die Frage auf, ob die Vielzahl bürokratischer Vorgaben, Informations- und Dokumentationspflichten einen echten Mehrwert für den Kunden bringt.
Aus Sicht der Verbraucherzentralen, die sich fast ausschließlich mit Negativ-Beispielen befassen müssen, ist zu verstehen, dass immer „noch mehr“ Regeln zum Schutz der Verbraucher gefordert werden. Der Eindruck von systematischen Fehlberatungen wird aber gerade vom Ombudsmann, der für Verbraucherbeschwerden eingeführten Schlichtungsstelle, nicht bestätigt. Und auch die Maßnahmen der BaFin zur Eindämmung von Missständen wie zuletzt bei der Restschuldversicherung greifen in Deutschland mit Erfolg bei der Bekämpfung von Missständen.
Daneben setzen sich Vermittlerverbände selbst für hohe Qualitätsstandards ein. In eigenen Verbandsregeln wie dem „Code of Conduct“ des BDVM werden Leitlinien geschaffen, die sich am Bild des „ehrbaren Kaufmanns“ orientieren und die eigenen Mitglieder zu erhöhten Qualitätsstandards verpflichten.
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