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7. März 2024
Das Wachstumschancengesetz und die bAV

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Das Wachstumschancengesetz und die bAV

Das Wachstumschancengesetz und die bAV

4. Die Berechnung der Lohnsteuer bei der Fünftelungsregelung

Mit der Fünftelungsregelung werden außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigt (§ 34 EStG). Eine einmalige, hohe Einnahme wird dabei – vereinfacht gesagt – progressionsmindernd so behandelt, als käme sie gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt zustande. Zu entsprechenden außerordentlichen Einkünften zählen auch Leistungen der bAV, soweit sie Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Anwendung findet die betreffende Regelung damit nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Einmalzahlungen aus einer Direktzusage bzw. einer Unterstützungskassenversorgung.

An den Regelungen des § 34 EStG selbst sind nach dem Ent­wurf des Wachstumschancengesetzes grundsätzlich keine Änderungen geplant, die Anwendung kann bei der Einkommensteuererklärung also unverändert geltend gemacht werden. Modifikationen sollen hingegen bei der Berechnung der Lohnsteuer (ab 2024) eintreten. Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG bereits hier berücksichtigt werden (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dies nicht länger möglich sein. § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG sollen aufgehoben werden, um Arbeitgeber zu entlasten. Denn die Berücksichtigung der Fünftelungsregelung kann aus ihrer Sicht kompliziert sein. Die zutreffende Einkommensteuer kann in den Fällen des § 34 EStG zudem ohnehin nur am Ende des Veranlagungszeitraums verlässlich ermittelt werden. Erst dann sind alle steuerlich relevanten Sachverhalte bekannt.

Fazit

Die mit dem Entwurf verfolgten Ziele sind nachvollziehbar und gut begründet. Aber: Noch ist das Gesetz nicht in Kraft getreten.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich beispielsweise der Bundesrat mit seiner Forderung nach Änderungen bei der „doppelten Rentenbesteuerung“ hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit in allen Fallkonstellationen durchsetzen kann. Er schlägt daher die Umsetzung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren vor. Zudem kritisiert er die vorgesehene Streichung bei der Fünftelungsregelung. Denn nicht fachkundige Arbeitnehmer würden für die ihnen zustehende Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer womöglich keinen Antrag stellen. Im Übrigen sei für den Arbeitgeber mit der Neuregelung keine wirk­liche Erleichterung verbunden.

Inzwischen liegen zudem weitere Stellungnahmen von Verbänden wie dem GDV vor, die womöglich (auch) Eingang in das Gesetz­gebungsverfahren finden.

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Ein Artikel von
Michael Gerhard