Ein Artikel von Michael Gerhard, Aktuar (DAV) im Bereich Recht | Steuern der Longial GmbH
Der im Herbst letzten Jahres von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) sieht bei einer Verabschiedung auch Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor. Dies beträfe:
1. Die Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
Bei diesen Renten richtet sich die Höhe des Besteuerungsanteils nach den Bestimmungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde sich der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von bislang einem auf einen halben Prozentpunkt jährlich ab dem Veranlagungszeitraum 2023 reduzieren. Für Personen mit Renteneintritt im Jahr 2023 würde der maßgebliche Besteuerungsanteil so anstatt 83% nur noch 82,5% betragen. Der Besteuerungsanteil von 100% wäre erstmals bei Personen mit Renteneintritt im Jahr 2058 erreicht.
So soll die „doppelte Besteuerung“ von Beiträgen und Leistungen vermieden werden. Die Bundesregierung geht allerdings davon aus, dass die Maßnahme allein nicht ausreichend ist, um diese in allen Fällen vollständig auszuschließen. Daher sollen zeitnah weitere gesetzliche Regelungen folgen.
2. Die Höhe des Altersentlastungsbetrages in den versicherungsförmigen Durchführungswegen
Bei der nachgelagerten Besteuerung von Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen kommt die Gewährung des Altersentlastungsbetrags nach § 24a Satz 5 EStG in Betracht. Er wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor dem Jahr des Bezugs des betreffenden steuerpflichtigen Einkommens das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersentlastungsbetrag ist ein prozentualer Anteil der entsprechenden Einkünfte, abhängig vom Geburtsjahr des Leistungsempfängers und durch einen Höchstbetrag begrenzt. Nach bisheriger Rechtslage sinkt dieser Prozentsatz für jedes Jahr der späteren Geburt um 0,8 Prozentpunkte.
Nach dem vorliegenden Entwurf des Wachstumschancengesetzes soll sich der Besteuerungsanteil ab 2023 auch bei Leistungen aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen schrittweise um 0,4 statt bisher 0,8 Prozentpunkte verringern. Auch der Höchstbetrag soll dann um jährlich 19 Euro statt – wie bislang vorgesehen – um 38 Euro sinken.
3. Die Höhe des Versorgungsfreibetrages bei Direkt- und Unterstützungskassenzusagen
Von Versorgungsbezügen bleiben der nach einem Prozentsatz ermittelte und in der Höhe begrenzte Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei (§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zu den begünstigten Versorgungsbezügen gehören auch Leistungen aus einer Direktzusage bzw. aus einer Unterstützungskassenversorgung. Der maßgebende Prozentsatz für den jeweiligen steuerfreien Anteil, der Höchstbetrag und der Zuschlag richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Für den einzelnen Steuerpflichtigen bleibt dieser vom Versorgungsbeginn abhängig ermittelte Prozentsatz für immer fixiert.
Der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag verringern sich von Jahr zu Jahr für jeden neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang. Bislang reduziert sich der maßgebliche Prozentsatz des Freibetrages jährlich um 0,8 Prozentpunkte. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der betreffende Prozentwert nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten abnehmen. Der Höchstbetrag würde ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 Euro und der Zuschlag um jährlich 9 Euro sinken – im Vergleich zu bislang 60 bzw. 18 Euro. Bei Inkrafttreten der Neuregelung würden die Freibeträge für Versorgungsbezüge somit erst im Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen sein.
Seite 1 Das Wachstumschancengesetz und die bAV
Seite 2 4. Die Berechnung der Lohnsteuer bei der Fünftelungsregelung
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