Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Schadens- und einer Summenversicherung. Bei einer Schadensversicherung erfolgt der Schadensausgleich lediglich in der Höhe des ermittelten Schadens. Dagegen versichert die Summenversicherung eine bestimmte, abstrakt festgelegte Summe, die bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt wird.
Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss bei einer Schadensversicherung zunächst der entstandene Schaden ermittelt werden. Der Schadensausgleich erfolgt dann höchstens in der ermittelten Höhe, da hier ein sogenanntes „Bereicherungsverbot“ des Versicherungsnehmers gilt. Es erfolgt eine konkrete Bedarfsdeckung. Hingegen erfolgt bei der Summenversicherung eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Versicherungsnehmer erhält folglich bei Eintritt des Versicherungsfalls die abstrakt vereinbarte Summe, unabhängig davon, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Es muss also keine Ermittlung eines konkret eingetretenen Schadens erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen sowie die Tatsache, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Versicherungsbedingungen – zum Beispiel die „BU-Klausel“ – vorliegen.
Bestimmte Vereinbarungen über eine mögliche Staffelung des Schadensausgleichs je nach Schweregrad des eingetretenen Versicherungsfalls können aber vorgenommen werden. Typischer Anwendungsbereich für die Summenversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Kann eine Kürzung der Rente in der Summenversicherung erfolgen?
Tritt der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Rente – bzw. so dann die dynamisierte Rente – geltend machen. Im Zuge dessen stellt sich die Frage, ob der Versicherer diese Leistungen gegebenenfalls kürzen darf.
Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung. Der Versicherungsnehmer vereinbart bei Vertragsschluss mit dem Versicherer eine abstrakte Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls auszuzahlen ist. Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls, muss der Versicherungsnehmer nicht einen konkret eingetretenen Schaden oder eine – beispielsweise – Vermögenseinbuße nachweisen.
Anspruchsübergang bei Verursachung durch Dritte?
Wird der Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Dritten verursacht, kann der Versicherer in der Regel den Schädiger in Regress nehmen (§ 86 VVG). Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Dritten gehen dann folglich auf den Versicherer über. Aber gilt dies auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung? Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, bei der das Bereicherungsverbot keine Anwendung findet. Im Zuge dessen ist auch ein Übergang von Regressansprüchen auf den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen.
Seite 1 Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?
Seite 2 Auf was sollte bei der Geltendmachung des Anspruchs geachtet werden?
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