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12. Mai 2024
Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?
Darf die Versicherung eigentlich die BU-Rente kürzen?

Darf der Versicherer eigentlich die BU-Rente kürzen?

Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls in der BU, stellt sich die Frage, ob der Versicherer aus bestimmten Gründen die vertraglich vereinbarte BU-Rente kürzen darf. Diese und weitere Fragen erläutert der Rechtsexperte Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Schadens- und einer Summenversicherung. Bei einer Schadensversicherung erfolgt der Schadensausgleich lediglich in der Höhe des ermittelten Schadens. Dagegen versichert die Summenversicherung eine bestimmte, abstrakt festgelegte Summe, die bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt wird.

Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss bei einer Schadensversicherung zunächst der entstandene Schaden ermittelt werden. Der Schadensausgleich erfolgt dann höchstens in der ermittelten Höhe, da hier ein sogenanntes „Bereicherungsverbot“ des Versicherungsnehmers gilt. Es erfolgt eine konkrete Bedarfsdeckung. Hingegen erfolgt bei der Summenversicherung eine abstrakte Bedarfsdeckung. Der Versicherungsnehmer erhält folglich bei Eintritt des Versicherungsfalls die abstrakt vereinbarte Summe, unabhängig davon, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Es muss also keine Ermittlung eines konkret eingetretenen Schadens erfolgen. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen sowie die Tatsache, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Versicherungsbedingungen – zum Beispiel die „BU-Klausel“ – vorliegen.

Bestimmte Vereinbarungen über eine mögliche Staffelung des Schadensausgleichs je nach Schweregrad des eingetretenen Versicherungsfalls können aber vorgenommen werden. Typischer Anwendungsbereich für die Summenversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Kann eine Kürzung der Rente in der Summenversicherung erfolgen?

Tritt der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Rente – bzw. so dann die dynamisierte Rente – geltend machen. Im Zuge dessen stellt sich die Frage, ob der Versicherer diese Leistungen gegebenenfalls kürzen darf.

Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung. Der Versicherungsnehmer vereinbart bei Vertragsschluss mit dem Versicherer eine abstrakte Leistung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls auszuzahlen ist. Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls, muss der Versicherungsnehmer nicht einen konkret eingetretenen Schaden oder eine – beispielsweise – Vermögenseinbuße nachweisen.

Anspruchsübergang bei Verursachung durch Dritte?

Wird der Eintritt des Versicherungsfalls durch einen Dritten verursacht, kann der Versicherer in der Regel den Schädiger in Regress nehmen (§ 86 VVG). Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Dritten gehen dann folglich auf den Versicherer über. Aber gilt dies auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung? Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung, bei der das Bereicherungsverbot keine Anwendung findet. Im Zuge dessen ist auch ein Übergang von Regressansprüchen auf den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen.

Auf was sollte bei der Geltendmachung des Anspruchs geachtet werden?

Kommt es zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Berufsunfähigkeitsversicherung und hat der Versicherte die tatbestandlichen Voraussetzungen bewiesen, so muss der Versicherer grundsätzlich leisten und darf die vereinbarte Rente nicht kürzen. Auch kann er keinen möglichen Regressanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen. Eine Stafflung je nach Eintritt der Schwere des Versicherungsfalls kann aber vereinbart werden.

Zwar kann der Versicherer die Leistungen nicht kürzen. Gleichwohl kann er sich beim Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag im Rahmen der Geltendmachung von Gestaltungsrechten (siehe: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung) vom Vertrag lösen oder diesen gegebenenfalls anpassen (siehe: Vertragsanpassung). Folglich kann der Versicherer im Einzelfall und beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gänzlich leistungsfrei werden.

Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.

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Bild: © Studio_East – stock.adobe.com; © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte