Kein Einwand der „grob fahrlässigen Herbeiführung“
Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass die Musterbedingungen auf den Einwand der „grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls“ (§ 81 Abs. 2 VVG) verzichten. Diesen Einwand erhoben Cyberversicherer zuletzt häufiger. Sie argumentieren dann, das versicherte Unternehmen habe mit mangelhafter IT den Versicherungsfall grob fahrlässig ermöglicht. Pauschal lässt sich das bei jedem erfolgreichen Cyberangriff behaupten. Das Unternehmen muss dann darlegen, warum die IT-Sicherheit trotz des erfolgreichen Angriffs angemessen war. Das erschwert die Schadenregulierung erheblich.
Besser sind konkret benannte Verhaltensregeln für die IT-Sicherheit (Obliegenheiten), die der Versicherungsnehmer einzuhalten hat. Das schafft mehr Rechtssicherheit und kann zu einer besseren Schadenprävention beitragen. Bei der Formulierung der Obliegenheiten bleiben die neuen GDV-Bedingungen jedoch zu unbestimmt und Auslegungsstreitigkeiten drohen.
Versicherungsmakler sollten ihre Produkte prüfen
Wichtig ist: Die Musterbedingungen des GDV sind kein verpflichtender Standard für Versicherer. In der Praxis weichen die allgemeinen Versicherungsbedingungen gerade in der Cyberversicherung meist erheblich von den Musterbedingungen des GDV ab. Dennoch bieten die Musterbedingungen versicherten Unternehmen und Versicherungsvermittlern eine Orientierung, welchen Deckungsumfang die Interessenvertretung der Versicherer vorgibt.
Für Versicherungsmakler gilt daher aufmerksam zu prüfen, ob die zu vermittelnden Bedingungen hinter den Musterbedingungen zurückbleiben. Solche hinter den Musterbedingungen zurückbleibenden Bedingungen könnten – ohne anderweitige Vorteile – eine mögliche Haftung des Versicherungsvermittlers nahelegen. Versicherungsvermittler sollten daher die Musterbedingungen des GDV als Mindestmaß für den Versicherungsschutz ansetzen.
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