Rechtsexperte warnt vor „vorschnellen Schlüssen“
„Wenngleich all diese Fragen genauso nachvollziehbar wie wichtig sind, verbietet es sich dennoch, vorschnelle Schlüsse zu ziehen sowie voreilige Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben. Wie uns zugetragen worden ist, plant COGITANDA, ein FAQ zu veröffentlichen, das voraussichtlich einen Großteil der drängenden Fragen adressieren wird“, empfiehlt Jacobsen. Es sei gut möglich, dass die Veröffentlichung einer solchen Handreichung bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt sein werde. „Die Inhalte dieser Veröffentlichung sollten unbedingt abgewartet werden, da vorher letztlich überhaupt keine adäquate Informationsgrundlage besteht, um unternehmerische Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen“, so der Rechtsanwalt weiter.
Mit großer Wahrscheinlichkeit lasse sich aber bereits jetzt feststellen, dass laufende oder schon verlängerte Versicherungsverträge, die über COGITANDA zustande gekommen sind, fortbestehende Deckung gewähren werden. Denn COGITANDA selbst sei bekanntlich mit keiner Gesellschaft aus der Gruppe ein Risikoträger. Hinter allen der Kanzlei Michaelis bekannten COGITANDA-Deckungen würden Konsortien in Gestalt der offenen Mitversicherung stehen. Dies bedeute, dass regelmäßig selbstständige und getrennte Versicherungsverträge mit den im Versicherungsschein genannten Versicherern im Umfang der ausgewiesenen Beteiligungsquote bestehen. Bei diesen Versicherern handele es sich um Solvency-II-regulierte Versicherungsunternehmen, bei denen keine Insolvenzrisiken erkennbar seien.
Kunden informieren und für Transparenz sorgen
Was die Frage nach den Informationspflichten von Maklern angeht, gibt es Jacobsen zufolge keine Präzedenz. Der Rechtsanwalt empfiehlt Vermittlern, die von ihnen betreuten Versicherungsnehmer frühzeitig zu informieren, den aktuellen Stand zu erläutern und die individuelle Vertragslage aufzuzeigen. Diese Information sollten Makler mit Fortentwicklung der Lage aktualisieren.
Weiter schreibt Jacobsen: „Es bietet sich zwecks Analyse der Einzelvertragslage wohl an, zunächst die bestehenden Deckungen hinsichtlich der risikotragenden Versicherer zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob der einzelne betroffene Versicherungsvertrag bereits wirksam verlängert wurde oder noch ordentlich gekündigt werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich die meisten Versicherungsverträge bereits durch branchenübliche Verlängerungsklauseln mit Dreimonatsfrist verlängert haben.“
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht ergebe sich Jacobsen zufolge aus dem Versicherungsvertrag eher nicht. Ein solches aus allgemein-zivilrechtlichen Regelungen herleiten zu wollen, dürfte mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein, solange die Sachlage nicht abschließend geklärt sei. Zumal der eigentliche Versicherungsvertrag nicht mit COGITANDA bestehe. (tik)
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