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2. Dezember 2024
COGITANDA-Insolvenz: Wie sich Makler jetzt verhalten sollten
COGITANDA-Insolvenz: Wie sich Makler jetzt verhalten sollten

COGITANDA-Insolvenz: Wie sich Makler jetzt verhalten sollten

Vor Kurzem hat der Cyberspezialist COGITANDA angekündigt, Insolvenz anzumelden. Mittlerweile befinden sich alle Unternehmen der COGITANDA-Gruppe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der Betrieb soll weiterlaufen. Was Makler nun tun sollten, erläutert Rechtsanwalt Vincent Jacobsen von der Kanzlei Michaelis.

Nach der Ankündigung vor wenigen Tagen, das der auf Cyberversicherungen spezialisierte Assekuradeur COGITANDA Insolvenzantrag stellen will, kam zwischenzeitlich die offizielle Bestätigung des Unternehmens: Die COGITANDA Dataprotect AG aus Köln hat ebenso wie die zur Gruppe gehörenden COGITANDA Insurance Services GmbH, COGITANDA Risk Prevention GmbH, COGITANDA Managed Services GmbH sowie COGITANDA Claims Services GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anträgen entsprochen und Rechtsanwalt Philip Schober von der Sozietät Brinkmann & Partner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Sanierungsmöglichkeiten werden geprüft

Derzeit verschaffe sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gruppe. „Wir werden jetzt Möglichkeiten zu einer Sanierung ausloten“, erklärt Philip Schober. Dazu gehöre, die Möglichkeiten für den Einstieg eines Investors zu eruieren und einen Investorenprozess zu starten. Die Löhne und Gehälter der insgesamt rund 150 Mitarbeitenden seien über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung bis Ende Januar 2025 gesichert. „Die Voraussetzungen sind geschaffen, dass der Betrieb fortgeführt wird“, so Schober weiter.

Versicherungsverträge weiterhin gültig

Die Versicherungsverträge, die COGITANDA als Assekuradeur abgeschlossen hat, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Auch die Dienstleistungen zur Prävention und zum Schadenmanagement sollen nach wie vor in vollem Umfang erbracht werden. Wie es in der Unternehmensmitteilung weiter heißt, hätten die wesentlichen Vertragspartner der Gruppe, insbesondere die wichtigen Risikoträger, bestätigt, die Zusammenarbeit für den aktuellen Vertragsbestand fortsetzen zu wollen. Neugeschäft zeichnet die COGITANDA bis auf Weiteres aber keines.

Schäden werden nach wie vor bearbeitet

Der gesamte Zahlungsverkehr erfolgt über Treuhandkonten, um sicherzustellen, dass Prämienzahlungen von Kunden an die Risikoträger weitergeleitet werden. Laufende und zukünftige Schäden würden laut Pressemitteilung weiterhin bearbeitet. „Die Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner werden schnellstmöglich mit weiteren detaillierten Informationen versorgt“, heißt es außerdem.

Fragen aus der Maklerschaft – was Rechtsanwalt Vincent Jacobsen rät

Aufgrund vielfältiger Fragen von Maklerseite hat die Kanzlei Michaelis einen Beitrag im Rahmen eines Newsletters veröffentlicht. Darin heißt es: „Die nun begonnene Insolvenz von COGITANDA dürfte abermals für Verunsicherung bei Versicherungsmaklern sorgen. Denn gerade im typischerweise von regionalen Maklern betreuten Industrie- und Gewerbebereich kleinerer und mittlerer Unternehmen hat COGITANDA in der eigentlichen Wachstumssparte Cyber einen substanziellen Marktanteil auf sich vereinigt.“ Wie Jacobsen weiter schreibt, seien in hoher Frequenz drängende Fragen aus der Maklerschaft an die Kanzlei herangetragen worden: Haben die von den Maklern betreuten Versicherungsnehmer Deckung, wenn schon prolongiert wurde? Haben die Versicherungsnehmer ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht? Ergibt sich für die betreuenden Versicherungsmakler ein Haftungsrisiko? Wie müssen sich Makler verhalten? Haben Makler Informationspflichten? Muss unverzüglich umgedeckt werden? Wie verhält es sich mit den Courtageansprüchen für bereits verlängerte Tarife?

Rechtsexperte warnt vor „vorschnellen Schlüssen“

„Wenngleich all diese Fragen genauso nachvollziehbar wie wichtig sind, verbietet es sich dennoch, vorschnelle Schlüsse zu ziehen sowie voreilige Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben. Wie uns zugetragen worden ist, plant COGITANDA, ein FAQ zu veröffentlichen, das voraussichtlich einen Großteil der drängenden Fragen adressieren wird“, empfiehlt Jacobsen. Es sei gut möglich, dass die Veröffentlichung einer solchen Handreichung bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt sein werde. „Die Inhalte dieser Veröffentlichung sollten unbedingt abgewartet werden, da vorher letztlich überhaupt keine adäquate Informationsgrundlage besteht, um unternehmerische Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen“, so der Rechtsanwalt weiter.

Mit großer Wahrscheinlichkeit lasse sich aber bereits jetzt feststellen, dass laufende oder schon verlängerte Versicherungsverträge, die über COGITANDA zustande gekommen sind, fortbestehende Deckung gewähren werden. Denn COGITANDA selbst sei bekanntlich mit keiner Gesellschaft aus der Gruppe ein Risikoträger. Hinter allen der Kanzlei Michaelis bekannten COGITANDA-Deckungen würden Konsortien in Gestalt der offenen Mitversicherung stehen. Dies bedeute, dass regelmäßig selbstständige und getrennte Versicherungsverträge mit den im Versicherungsschein genannten Versicherern im Umfang der ausgewiesenen Beteiligungsquote bestehen. Bei diesen Versicherern handele es sich um Solvency-II-regulierte Versicherungsunternehmen, bei denen keine Insolvenzrisiken erkennbar seien.

Kunden informieren und für Transparenz sorgen

Was die Frage nach den Informationspflichten von Maklern angeht, gibt es Jacobsen zufolge keine Präzedenz. Der Rechtsanwalt empfiehlt Vermittlern, die von ihnen betreuten Versicherungsnehmer frühzeitig zu informieren, den aktuellen Stand zu erläutern und die individuelle Vertragslage aufzuzeigen. Diese Information sollten Makler mit Fortentwicklung der Lage aktualisieren.

Weiter schreibt Jacobsen: „Es bietet sich zwecks Analyse der Einzelvertragslage wohl an, zunächst die bestehenden Deckungen hinsichtlich der risikotragenden Versicherer zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob der einzelne betroffene Versicherungsvertrag bereits wirksam verlängert wurde oder noch ordentlich gekündigt werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich die meisten Versicherungsverträge bereits durch branchenübliche Verlängerungsklauseln mit Dreimonatsfrist verlängert haben.“

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht ergebe sich Jacobsen zufolge aus dem Versicherungsvertrag eher nicht. Ein solches aus allgemein-zivilrechtlichen Regelungen herleiten zu wollen, dürfte mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein, solange die Sachlage nicht abschließend geklärt sei. Zumal der eigentliche Versicherungsvertrag nicht mit COGITANDA bestehe. (tik)

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