AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. April 2021
BVerfG: Mietendeckel verfassungswidrig und nichtig

BVerfG: Mietendeckel verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel in seinem am 15.04.2021 ergangenen Beschluss für verfassungswidrig erklärt. Damit hat die Normenkontrollklage von Bundestagsabgeordneten der CDU/CSU und FDP gegen den Sonderweg der Berliner Landesregierung Erfolg. Das Gesetz ist somit nichtig.

Die Unsicherheit rund um den Berliner Mietendeckel beschäftigte Mieter und Vermieter in der Bundeshauptstadt seit seiner Einführung am 23.02.2020. Mit dem „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ wollte die rot-rot-grüne Landesregierung eine Entspannung auf dem Berliner Mietwohnungsmarkt erreichen. Dazu sollten drei Maßnahmen beitragen: Der Mietenstopp hatte zum Ziel, Mieterhöhungen über das Niveau vom 18.06.2019 (Stichtag) hinaus zu verbieten. Außerdem wurden eine lageunabhängige Mietobergrenze bei Wiedervermietung und ein Verbot überhöhter Mieten eingeführt. Ausgenommen waren lediglich Neubauten, die frühestens am 01.01.2014 erstmals bezugsfertig wurden.

Bundestagsabgeordnete strengen Normenkontrollklage an

Ob das Land Berlin aber überhaupt regulierend in das Mietrecht eingreifen durfte, war schon bei Einführung des Mietendeckels umstritten. Schließlich steht die Gesetzgebungskompetenz im Mietrecht grundsätzlich dem Bund zu. Um die Gesetzgebungskompetenz der Landesregierung zu überprüfen, hatten 280 Bundestagsabgeordnete der FDP und der Unionsparteien eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht angestoßen – eine sogenannte Normenkontrollklage. Sie wollten von Karlsruhe wissen, ob die Berliner Landesregierung den Großteil der Mieten in der Bundeshauptstadt tatsächlich auf dem Stand vom Juni 2019 einfrieren durfte.

Sperrwirkung durch Bundesgesetzgebung

Wie das Bundesverfassungsgericht am 15.04.2021 entschieden hat, durfte die Landesregierung die Mieten nicht selbsttätig begrenzen. Das Gericht erklärte den Mietendeckel für verfassungswidrig und nichtig. Regelungen zu Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt fielen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder seien folglich zur Gesetzgebung befugt, solange der Bund keinen abschließenden Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz gemacht habe. Da der Bund das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB jedoch abschließend geregelt hat, ergibt sich eine Sperrwirkung. Die Länder dürfen ab diesem Punkt nicht mehr in die Gesetzgebung des Bundes eingreifen.

Keine Öffnungsklauseln für Regelungen der Länder

Der Bund habe außerdem keine Öffnungsklauseln, Regelungsvorbehalte oder Ermächtigungsvorschriften vorgesehen, die es den Ländern ermöglichten, abweichende Vorschriften zu erlassen. Spätestens mit Einführung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (Mietpreisbremse) im Jahre 2015 habe der Bund die Bemessung der höchstens zulässigen Miete abschließend geregelt. Der Berliner Mietendeckel, der danach verabschiedet wurde und im wesentlichen denselben Gegenstand wie die Mietpreisbremse des Bundes regle, sei demnach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb nichtig. (tku)

BVerfG, Beschluss vom 15.04.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 5/20, 2 BvL 4/20

Bild: © digital-designer – stock.adobe.com