Der BGH hatte sich am Mittwoch mit einer Klage eines Versicherungskunden zu beschäftigen, die weitreichende Folgen für die Lebensversicherer hätte haben können. Es ging um die Frage, ob die Beteiligung eines Allianz-Kunden an den Überschüssen und Bewertungsreserven, die bei Ablauf der Lebensversicherung Ende 2008 ausgezahlt worden war, zu niedrig ausgefallen sei. Ferner musste sich der BGH mit der Fragestellung befassen, ob der Kläger einen erweiterten Auskunftsanspruch zur Berechnungsgrundlage seines Anteils an Überschüssen und Bewertungsreserven bei Vertragsende habe.
Die Klage war bereits in zwei Vorinstanzen abgewiesen worden. Die beiden Entscheidungen wurden nun durch den BGH bestätigt. Dem Kunden habe demnach keine weitere Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven zugestanden.
Erste Reaktionen
In einem kurzen Pressestatement kommentierte die Allianz die Entscheidung. Dort heißt es: „Der BGH stellte erneut die ordnungsgemäße Überschussbeteiligung bei unserem Kunden fest. Der Kläger ist unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes an den Überschüssen und Bewertungsreserven beteiligt worden.“ GDV-Hauptgeschäftsführer Peter Schwark stellt fest: „ Das Berechnungsverfahren des Unternehmens wurde somit vom BGH als korrekt bewertet.“ Völlig anders die Reaktion vonseiten der Verbraucherschützer. Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten, der die Klage des Versicherungsnehmers unterstützte, glaubt, dass das BGH-Urteil dem legalen Betrug Tor und Tür öffne. Scharf kritisiert er zudem, dass der BGH auch ein weiteres Begehren des Klägers abgelehnt hat. Der Kläger hatte Auskunft verlangt, wie sich der Auszahlungsbetrag zusammensetzt. In dem Urteil heißt es dazu: „Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift, sondern – allerdings zu Unrecht – die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil.“
Hintergrund zur Klage
Der BGH stellte in einer Mitteilung den Fall noch einmal wie folgt dar: Der Kläger unterhielt bei der Allianz eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 Euro aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 Euro entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 Euro sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 Euro enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 Euro sowie einem volatilen Anteil von 21,33 Euro zusammen.
Der Kläger war der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 Euro zu. Der beklagte Versicherer habe den Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet; richtigerweise stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zu. Der Kläger verlangte Zahlung dieser 656,88 Euro. Hilfsweise begehrte er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben und der BGH hat mit seinem Urteil vom 11.02.2015 die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu, da die Beklagte ihn mit den geleisteten Zahlungen korrekt an den Bewertungsreserven beteiligt hat. (bh)
BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14
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