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14. Januar 2025
BU: Was versteht man unter einem „leidensbedingten Berufswechsel“?

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BU: Was versteht man unter einem „leidensbedingten Berufswechsel“?

BU: Was versteht man unter einem „leidensbedingten Berufswechsel“?

Im Leistungsprüfungsverfahren mit dem BU-Versicherer ist oft nicht klar, auf welchen Beruf zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit abzustellen ist. Kompliziert wird es, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls den Beruf „leidensbedingt“ gewechselt hat. Was kennzeichnet einen solchen Wechsel? Und welche Auswirkungen hat dies? Das erläutert Björn Thorben M. Jöhnke in seiner regelmäßig erscheinenden BU-Kolumne.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein leidensbedingter Berufswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer durch Herabsinken seiner beruflichen Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Kräfteverfall oder wegen krankheitsbedingter Kündigung seinen Beruf aufgibt und (freiwillig) in eine ihm noch mögliche Tätigkeit wechselt. Davon abzugrenzen ist der leidensunabhängige Berufswechsel. Ein solcher ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer den Beruf zumindest mittelfristig vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit gewechselt hat, ohne dass dies mit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang steht.

Ausnahme bei der Bestimmung des zuletzt ausgeübten Berufs

Der Grundsatz, dass bei der Ermittlung des versicherten Berufs stets auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist, ist in Fällen eines leidensbedingten Berufswechsels des Versicherungsnehmers ausnahmsweise nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich insoweit nicht um die von den Bedingungen vorausgesetzte Tätigkeit, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, handelt.

Abstellen auf den Beruf vor dem Wechsel

Demnach bleibt im Falle eines ausschließlich leidensbedingten Berufswechsels der vor diesem Wechsel „in gesunden Tagen“ ausgeübte Beruf der richtige Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst weiterhin die leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausgeübt hat und nach Beendigung dieser Tätigkeit erneut Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend macht. Dies ergibt sich aus der Auslegung der üblichen Definition der Berufsunfähigkeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Auslegung der Definition der Berufsunfähigkeit

Die Definition der Berufsunfähigkeit ist unter Zugrundelegung der Sichtweise eines durchschnittlich informierten Versicherungsnehmers auszulegen. Die Auslegung kommt sodann zu dem Ergebnis, dass dieser Versicherungsnehmer nur seine berufliche Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der leidensbedingten Einschränkung seiner beruflichen Fähigkeiten verstehen kann. Hieraus ergibt sich auch, dass sich der bedingungsgemäß festgelegte Grad der Berufsunfähigkeit an dem fortlaufend sinkenden Leistungsniveau des Versicherungsnehmers als Vergleichsmaßstab orientieren muss. Denn der Versicherungsnehmer kann der Definition der Berufsunfähigkeit jedenfalls nicht entnehmen, dass ein während der Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand, der bereits einen Versicherungsfall ausgelöst hat, für die restliche Laufzeit der Versicherung als neuer Normalzustand gelten soll, an dem künftig der Eintritt der Berufsunfähigkeit zu messen wäre. Bei einem dahingehend abweichenden Verständnis würde der versprochene und durch ungeminderte Beiträge erworbene Versicherungsschutz während der Versicherungsdauer zunehmend entwertet werden.

Damit ist auch in solchen Fällen auf den vor dem Wechsel in gesunden Tagen vormals ausgeübten Beruf abzustellen, in denen der Versicherungsnehmer wegen fortschreitender Erkrankung seine Berufstätigkeit nach und nach leidensbedingt zurücknimmt oder auf einen vom Arbeitgeber eingerichteten Schonarbeitsplatz wechselt. Denn ein solches Verhalten kann nicht mehr als freiwillig erachtet werden, selbst wenn es grundsätzlich auf einer Willensbildung beruht.

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