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14. Januar 2025
BU: Was versteht man unter „leidensbedingtem Berufswechsel“?

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BU: Was versteht man unter einem „leidensbedingten Berufswechsel“?

BU: Was versteht man unter „leidensbedingtem Berufswechsel“?

Keine zeitliche Grenze der Betrachtung?

Es wird insbesondere ohne zeitliche Grenze auf den in gesunden Tagen ausgeübten Beruf abgestellt, so dass auch bei einem jahrelang ausgeübten neuen – leidensbedingt gewählten – Beruf immer die frühere Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Nach Ansicht des BGH könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen nämlich nicht entnehmen, ab wann eine gesundheitlich verminderte Leistungsfähigkeit und eine daran angepasste Berufsunfähigkeit im Weiteren zum versicherten Normalzustand werden könnte. Aus diesem Grund können keine zeitlichen Grenzen konstruiert werden.

Diese Auslegung greift allerdings nicht in den Fällen, in denen der Versicherungsfall erst längere Zeit nach dem Wechsel eintritt. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß in derartigen Fällen durchaus, dass die neue Tätigkeit – und gerade nicht die alte Tätigkeit – für seine Lebensumstände prägend ist. Aus diesem Grund würde er bei einer entsprechend zeitlichen Verfestigung auch davon ausgehen, dass die neue Tätigkeit dann die versicherte Tätigkeit ist, zumal von der „zuletzt ausgeübten Tätigkeit“ die Rede ist. Somit versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer in diesen Fällen unter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht diejenige Zeit, in der er letztmalig völlig gesund war, sondern die Zeit vor demjenigen Zeitpunkt, zu dem er meint, der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit sei überschritten worden. Würde man immer streng nach den gesunden Tagen gehen, könnte sogar der Versicherungsnehmer Schwierigkeiten haben, die Tätigkeiten in diesem möglicherweise schon lange zurückliegenden Zeitraum zu rekonstruieren und zu beweisen.

Individuelle Prüfung im Einzelfall

Damit ist in Fällen, in denen der Versicherungsfall erst lange nach dem leidensbedingten Berufswechsel eintritt, im Einzelfall individuell zu prüfen, ob es sachgerecht erscheint, auf die letzte Tätigkeit und nicht die Tätigkeit in gesunden Tagen abzustellen. Dies wäre anzunehmen, wenn die neue Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass nach Ablauf von fünf Jahren der vorherige Beruf nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist.

Dahingegen erscheint es allerdings sachgerechter, anstelle einer starren zeitlichen Grenze eine differenzierende Betrachtung anzustellen. Hierbei sollen neben der zeitlichen Entfernung der Anzeige des Versicherungsfalls auch die Erkenntnisse und Entscheidungen des Versicherten während und nach dem leidensbedingten Wechsel herangezogen werden. Je länger er nach Auftreten eines Leidens im neuen Beruf gearbeitet hat und je klarer ihm ursprünglich sein musste, dass die Berufsunfähigkeit im alten Beruf eingetreten ist, desto näher liegt es, nunmehr auf den neuen Beruf abzustellen.

Fazit und Hinweise für die Praxis

Bei Vorliegen eines leidensbedingten Berufswechsels wird im Grundsatz auf den vor diesem Wechsel „in gesunden Tagen“ ausgeübten Beruf abgestellt. Der BGH stellt hierfür keine zeitliche Grenze und stützt seine Begründung auf die Auslegung der Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen, die eine Zeitgrenze nicht erwähnt. Möchte ein Versicherer sicherstellen, dass eine jahrelang ausgeübte Tätigkeit, in die der Versicherte leidensbedingt gewechselt ist, zum Anknüpfungspunkt wird, so muss er dies ausdrücklich regeln. Da im Ergebnis eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist, sind die vorgenannten Grundsätze auch sehr anfällig für Fehlentscheidungen durch die Berufsunfähigkeitsversicherungen, die so dann häufig einer juristischen Korrektur bedürfen. Aus diesem Grund sollte in Leistungsprüfungen stets darauf geachtet werden, dass der Versicherte selbst die „richtige Tätigkeit“ konkret beschreibt, und nicht selbst auf die „falsche Tätigkeit“ abstellt.

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Bild: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte