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Steuern & Recht
4. April 2017
BU-Urteil: Das Problem der konkreten Verweisung

BU-Urteil: Das Problem der konkreten Verweisung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.07.2016 (Az.: 6 U 222/15) zur Thematik der konkreten Verweisung im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden. Dabei ging es um die Tätigkeit eines stellvertretenden Werkstattleiters als Ausgangsexpedient.

Der Kläger war gelernter Energieelektroniker mit Ausbildung in der Fachrichtung Anlagentechnik. Bei der Bundeswehr war er Kommunikationselektroniker. Es folgte eine Fortbildung zum Systemelektroniker, wobei sich der Kläger bei einem EDV-Servicecenter um die Einrichtung von Computern und Wartung von Druckern und Kopierern kümmerte.

Anschließend war der Kläger für ca. sechs Jahre als Wachmann in einem Sicherheitsdienst tätig. Nach dieser Tätigkeit war er in einem Logistikzentrum als Haustechniker tätig und zum stellvertretenden Werkstattleiter befördert worden. Zu diesem Anforderungsprofil gehörte eine abgeschlossene Ausbildung der Elektrotechnik. Der Kläger war zuständig für allgemeine Wartungen, kleinere Reparaturen und die Kontrolle größerer Reparaturen der Anlagen durch Fremdfirmen, wobei er wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnis innehatte und weisungsbefugt war. Sein Monatsgehalt betrug 2.083,65 Euro brutto zuzüglich einer Zulage in Höhe von 200 Euro für den Bereitschaftsdienst. Im Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Klage auf Fortleistung der BU-Rente abgelehnt

Der Kläger machte Ansprüche bei der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Danach wechselte er innerhalb der Firma den Arbeitsplatz und war als Ausgangsexpedient im Bereich Transport in demselben Logistikzentrum eingesetzt, nachdem er eine spezielle Schulung absolvierte. Das Anforderungsprofil für diese Tätigkeit beinhaltete eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, auf die die Firma aufgrund der Berufserfahrung des Klägers und der durchgeführten Schulung jedoch verzichtete.

Als Ausgangsexpedient war der Kläger zuständig für die Erstellung und Verwaltung der Liefer- und Palettenscheine sowie der Gefahrgutpapiere, wobei die Prüfung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch die Lkw-Fahrer durch den Kläger eigenverantwortlich erfolgte. Auch hatte der Kläger Weisungsbefugnis gegenüber dem Hof- und Verladepersonal. Sein Gehalt betrug ca. 2.100 Euro brutto monatlich ohne Zulagen.

Die Beklagte Versicherung gab bis zum 31.12.2012 ein befristetes Anerkenntnis ab und lehnte eine weitere Leistung über diesen Zeitpunkt hinaus ab. Sie verwies auf die neue Arbeitstätigkeit als Ausgangsexpedient. Der Kläger forderte die Beklagte sodann zur Fortleistung der Berufsunfähigkeitsrente auf. Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte keinen Erfolg.

Die rechtliche Würdigung des OLG Hamm

Das Berufungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise einen weiteren Anspruch aus dem Versicherungsvertrag verneint, denn Voraussetzung für die Gewährung weiterer Leistungen über den 31.12.2012 hinaus ist, dass der Kläger infolge Krankheit nicht nur seinen bisherigen Beruf als stellvertretender Werkstattleiter nicht mehr ausüben kann, sondern dass er außerstande ist, auch „eine andere Tätigkeit auszuüben, die er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“ (§ 2 Abs. 1 Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung).

Daran fehlt es hier, denn der Kläger ist aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, die Tätigkeit als Expedient auszuüben, welche auch seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Übt der Versicherungsnehmer bereits eine Tätigkeit tatsächlich aus, obliegt es ihm darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen, weil es an der Gleichwertigkeit fehlt. Dabei indiziert die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs grundsätzlich die Wahrung der bisherigen Lebensstellung. Der Versicherungsnehmer ist also in der Beweislast.

Vergütung und Wertschätzung muss vergleichbar sein

Die hier zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Expedient, auf die er verwiesen werden soll, stellt sich jedoch als prägend dar, da er diese über einen Zeitraum von mindestens zweieinhalb Jahren tatsächlich ausgeübt hat. Auch ist die Verweisung auf eine bestimmte Tätigkeit, die auch ohne Ausbildung ausgeübt werden kann, nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um einen Ausbildungs­beruf handelte. Es kommt vielmehr auf die für die Verweisungstätigkeit erforder­lichen Kenntnisse und Fähigkeiten an sowie darauf, dass die neue Tätigkeit in ihrer Vergütung und ihrer sozialen Wertschätzung nicht deutlich unter das Niveau der zuvor ausgeübten Tätigkeit absinkt. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer fehlenden Gleichwertigkeit der vorgenannten Berufe nicht ausgegangen werden. Zu berücksich­tigen ist auch, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Werkstattleiter und bei der Tätigkeit als Expedient um Ausbildungsberufe handelt, für die der Kläger jeweils eine zweckentsprechende Ausbildung mitgebracht hat.

Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen seiner beruf­lichen Laufbahn durch seine langjährigen Tätigkeiten im EDV-Service-Center und als Wachmann immer weiter inhaltlich von seinem Ausbildungsberuf entfernt hat. Das hat zur Folge, dass seine Lebensstellung im Zeitpunkt des streit­gegen­ständ­lichen Berufswechsels weniger durch seine ursprünglich absolvierte Ausbildung, sondern vielmehr durch seine im Beruf erworbenen Fähigkeiten und Kennt­nis­se bestimmt worden ist. Auch ist der Kläger durch seinen Wechsel vom stellvertretenden Werkstattleiter zum Expedienten von seiner Stellung als Arbeiter zum Angestellten aufgestiegen. Damit war ein höheres Maß an sozialer Wertschätzung in der Öffentlichkeit verbunden.

Dass der Wechsel der Arbeitsstelle mit einem spürbaren Verlust an Entscheidungskompetenz verbunden war, die geeignet ist, sich auf die Wertschätzung des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht des Gerichts sind beide Berufe miteinander vergleichbar. Auch die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der beiden Berufe als stellvertretender Werkstattleiter und als Expedient ist gegeben.

Zusammenfassung

Fest steht, dass der Kläger sich durch das Ausüben einer anderen Tätigkeit, für welche er auch eine Qualifikation besitzt, selbst auf eine Tätigkeit verwiesen hat, die gleichwertig ist. Dieses Ergebnis bestätigt die ständige Rechtsprechung zur konkreten Verweisung, welche sich nur in Einzelfällen unterscheidet. Bei der Problematik der konkreten Verweisung werden im Einzelfall stets die vorgenannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Beweislastumkehr zu prüfen sein, sodass der Versicherungsnehmer gut beraten ist, sich Rechtsbeistand in derartigen Berufsunfähigkeitsangelegenheiten zu suchen.

Den Artikel finden Sie auch in AssCompact 03/2017, Seite 102 f.

 
Ein Artikel von
Von Björn Thorben M. Jöhnke