Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar und stärkt die Rechte der Verbraucher. Die Entscheidung überrascht nicht, zumal der BGH bereits Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen für treuwidrig angesehen hatte (vgl. BGH v. 15.02.2017, Az. IV ZR 280/15). Ein Berufsunfähigkeitsversicherer ist wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung und ihrer häufig existenziellen Bedeutung für den Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Von daher muss der Versicherer seine Entscheidung für den Versicherten nachvollziehbar und transparent begründen.
Vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils dürften einige befristete Anerkenntnisse von Berufsunfähigkeitsversicherungen rechtlich unzulässig geworden sein, sofern die Voraussetzungen ähnlich wie in diesem Fall liegen. Dieses hat zur Folge, dass die entsprechenden Versicherungen in der Leistungsverpflichtung verbleiben und nach Ablauf der Befristung die Rentenzahlung nicht ohne Weiteres einstellen dürfen.
Hinweise für Versicherungsvermittler
Für den Fall, dass Versicherungsvermittler Versicherte in BU-Leistungsverfahren begleitet haben, stellt sich nun die Frage, ob Handlungsbedarf zur Aufklärung besteht. Für Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter stellt sich stets die Frage der Haftung, denn Betreuungspflichten könnten bekanntermaßen, gerade bei Versicherungsmaklern, sehr weit gehen, denn diese sind „Sachwalter“ des Kunden. Da Versicherungsvermittler höchstrichterliche Rechtsprechung kennen sollten, dürfte mit dem aktuellen Urteil eine Informationspflicht des Vermittlers gegenüber den Bestandskunden bestehen, sofern diese Leistungen aus der BU-Versicherung erhalten. Die Versicherten haben ein originäres Interesse daran, dass BU-Versicherungen die Rente aus dem Versicherungsvertrag weiterzahlen, und zwar über eine etwaige Befristung hinaus. Liegt jedoch eine Befristung durch die Versicherung vor und ist diese rechtlich unzulässig, sollte der Vermittler zur rechtlichen Überprüfung der Entscheidung des Versicherers zwingend raten.
Für die Praxis ist damit festzustellen, dass es im Bereich der Berufsunfähigkeit sinnvoll ist, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers juristisch überprüfen zu lassen und frühzeitig anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen, da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.
Veranstaltungshinweis
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird zu dem Bereich des Versicherungsrechts auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 06.02.2020 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda sind unter vermittler-kongress.de zu finden.
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