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Steuern & Recht
4. November 2019
BU: Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig geworden?

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BU: Sind zeitlich befristete Anerkenntnisse unzulässig geworden?

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Kläger Recht: „Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus“, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung sei es verwehrt, sich auf die Befristung ihres Anerkenntnisses zu berufen, weil sie die Befristung im Schreiben vom 19.03.2014 nicht begründet hat. Ein befristetes Anerkenntnis setzt nämlich das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus, was aus den vertraglich zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ergebe: Nach § 8 Abs. 2 AVB kann die Beklagte grundsätzlich keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aussprechen, sondern allenfalls in begründeten Einzelfällen ein auf maximal 18 Monate befristetes zeitliches Anerkenntnis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe diese Klausel so, dass nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eine Befristung möglich ist, da nur dann ein begründeter Einzelfall vorliegen kann.

Selbst nach § 173 Absatz 2 VVG sei ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich. Zwar soll in Zweifelsfällen die Möglichkeit einer vorläufigen Entscheidung durch den Versicherer zunächst bestehen. Der Versicherungsnehmer hat jedoch bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen einen Anspruch auf ein Anerkenntnis (BGH v. 13.03.2019 – IV ZR 124/18). Das Erfordernis eines sachlichen Grundes rechtfertige sich jedoch daraus, dass ein nur befristetes Anerkenntnis für den Versicherungsnehmer in erheblichem Maße nachteilig sei, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anzuerkennen habe. Denn während der Versicherungsnehmer bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungsverpflichtung des Versicherers nach den Grundsätzen der Erstprüfung beweisen muss, ist es im Fall eines unbefristeten Anerkenntnisses gerade die Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr gegeben sind (vgl. BGH v. 24.02.2010 – IV ZR 119/09). Die überwiegende Rechtsauffassung fordert damit das Vorliegen eines sachlichen Grundes.

Der Versicherer hat diese Befristung somit gegenüber dem Versicherungsnehmer zu begründen. In dem vorliegenden Fall ergibt sich dieses ehedem aus § 8 Abs. 2 AVB, so dass der sachliche Grund in Gestalt des begründeten Einzelfalles dem Versicherten auch hätte mitgeteilt werden müssen, damit der Versicherte seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Versicherung voraus.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist auch verpflichtet ein befristetes Anerkenntnis zeitnah zu begründen, damit der Versicherungsnehmer in der Lage ist, zu entscheiden, ob er sich gegen die Befristung gerichtlich zur Wehr setzt oder nicht und etwaige Prozessrisiken abschätzen kann. Dieses kann der Versicherte nur, wenn ihm bekannt ist, weshalb der Berufsunfähigkeitsversicherer das Anerkenntnis befristet hat. Der Versicherer hat dem Versicherten die Befristungsgründe zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses mitzuteilen. Dass der Versicherungsnehmer den Versicherer von sich aus nach den Gründen für die Befristung fragen könnte, steht der Annahme einer solchen Begründungspflicht nicht entgegen. Folglich konnte sich die beklagte Versicherung nicht auf die Befristung berufen und verblieb in der unbefristeten Leistungsverpflichtung.