Dauerhaftigkeit der Verweisungstätigkeit
Um die Lebensstellung des Versicherten überhaupt prägen zu können, muss die neu aufgenommene Tätigkeit zudem eine gewisse Dauer aufweisen. Wann eine neu aufgenommene Tätigkeit nicht mehr kurzfristig ist, wird im Einzelfall betrachtet. Jedenfalls wird grundsätzlich keine Kurzfristigkeit mehr angenommen, wenn die Schwelle einer sechsmonatigen Probezeit überwunden ist. Zu betrachten ist also, ob die Tätigkeit, für die sich der Versicherte entschieden hat, tatsächlich dazu geeignet ist, die bisherige Lebensstellung zu wahren oder nicht. Ob es ihm dabei möglich wäre, die Tätigkeit so zu gestalten, dass dies der Fall ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Versicherer an die Entscheidung des Versicherten hinsichtlich Art und Umfang der neu ausgeübten Tätigkeit gebunden.
Darlegungs- und Beweislast bei der konkreten Verweisung
Sollte sich der Versicherer auf die konkrete Verweisungsklausel berufen, stellt sich die Frage, hinsichtlich welcher Tatsachen die Parteien beweispflichtig sind. Wird bereits eine andere Tätigkeit ausgeübt, obliegt es dem Versicherten zu beweisen, dass diese keine bedingungsgemäße Vergleichstätigkeit darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass der Versicherer im Gegensatz zum Versicherten nicht weiß, welche konkreten Anforderungen die neue Tätigkeit mit sich bringt. Der Versicherte muss detailliert vortragen, weshalb die neue Tätigkeit die bisherige Lebensstellung nicht wahrt. Gelingt ihm der Beweis der fehlenden Vergleichbarkeit der Lebensstellung, muss wiederum der Versicherer beweisen, dass eine Vergleichbarkeit der Lebensstellung eben doch vorliegt. Die Beweislast trifft den Versicherten demnach um einiges „härter“, wenn er bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hat und sich auf die fehlende Vergleichbarkeit der Lebensstellungen berufen will.
Fazit und Hinweise für Versicherungsnehmer
Im Falle des Eintritts einer Berufsunfähigkeit gilt es angesichts der konkreten Verweisung für den Versicherungsnehmer einiges zu beachten. Zunächst muss auf die genaue Formulierung der Klausel geachtet werden. Denn diese gibt vor, unter welchen Voraussetzungen noch keine Tätigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsklausel vorliegt. Generell ist immer darauf zu achten, ob die neue Tätigkeit eine vergleichbare Lebensstellung mit sich bringt oder nicht. Dieses wird jedoch immer im Einzelfall zu prüfen sein.
Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind hier auf der Website der Kanzlei Jöhnke & Reichow zu finden.
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