Verschuldensmaßstab der Anzeigepflichtverletzung
Die Ausübung der Gestaltungsrechte des Versicherers setzen unterschiedliche Verschuldensmaßstäbe hinsichtlich der Anzeigepflichtverletzung voraus.
Das Kündigungsrecht des Versicherers aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung besteht erst dann, wenn der Versicherte diese entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Anzeigepflichtverletzung, die mit nur einfacher Fahrlässigkeit begangen wurde, führt hingegen zu keinem Kündigungsrecht des Versicherers. Gemäß § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt mit einfacher Fahrlässigkeit, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verschuldensvorwurf nicht auf die Kenntnis/Unkenntnis der Krankheit o. ä. bezieht, sondern auf das Verschweigen der Antwort der jeweils konkret gestellten Frage (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Auflage 2020, Rn. 271). Enthält der Gesundheitsfragebogen mehrdeutige oder unpräzise Fragen, die der Versicherungsnehmer anders als der Versicherer versteht, scheidet eine grobe Fahrlässigkeit hingegen in der Regel aus.
Fristen und Beweislast
Bei Bestehen eines Kündigungsrechts des Versicherers kann er den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlischt das Kündigungsrecht jedoch fünf Jahre nach Vertragsschluss, es sei denn, innerhalb dieser Zeit ist ein Versicherungsfall aufgetreten.
Hinsichtlich der Beweislast ist es grundsätzlich so, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände darlegen und beweisen muss. Der Versicherer muss demnach die anspruchsbegründende Anzeigepflichtverletzung beweisen. Dazu gehört auch der Beweis darüber, dass der Versicherungsnehmer überhaupt Kenntnis von dem gefahrerheblichen Umstand hatte. Der Versicherte hingegen muss beweisen, dass die gesetzlich vermutete grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt, das fehlende Verschulden muss von ihm nachgewiesen werden.
Bedeutung und Folgen für Versicherungsnehmer
Liegen die Voraussetzungen der Kündigung vor, kann sich der Versicherer innerhalb eines Monats vom Versicherungsvertrag lösen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht für den Versicherten kein Versicherungsschutz mehr. Beitragszahlungen sind gemäß § 39 Abs. 1 VVG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu leisten.
Fazit und Praxishinweise
Liegen die Kündigungsvoraussetzungen vor, kann sich der Versicherer also vom Vertrag lösen, so dass der Versicherungsschutz damit entfällt. Dieses hat weitreichende Konsequenzen für Versicherungsnehmer, welche keine Leistungen mehr aus dem Vertrag erhalten.
Sollte der Versicherer den Versicherungsvertrag gekündigt haben, empfiehlt es sich umgehend, anwaltlichen Rat einzuholen. Denn auch Leistungsentscheidungen der Versicherungsgesellschaften können unzulässig und rechtlich nicht tragfähig sein. Auch kann unter Umständen der Versicherungsschutz mittels anwaltlicher Hilfe wiederhergestellt werden.
Weitere wissenswerte Beiträge zum Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sind nachstehend zu finden: „Berufsunfähigkeitsversicherung“.
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