Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrunde liegenden Kundenbewertungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.
Werbung mit Kundenbewertung: ø 4.62 / 5.00
Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale). Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.
Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass neben der Gesamtzahl der Bewertungen sowie dem relevanten Zeitraum auch eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG sei. Nur so könne der Adressat der Werbung beurteilen, ob die Einzelbewertungen eher nah beieinander liegen oder ob weit sie auseinanderfallen. Auch sei für den potenziellen Kunden von Bedeutung, ob viele oder wenige schlechte Bewertungen abgegeben worden seien.
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatten die Klage der Wettbewerbszentrale zu diesem Punkt abgewiesen Der BGH hatte die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
BGH: Durchschnittsverbraucher weiß Durchschnittsbewertung einzuordnen
Am Donnerstag hat der BGH nun die Revision der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen. Einem Durchschnittsverbraucher sei aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben. (bh)
BGH, Urteil vom 25.07.2024 – Az. I ZR 143/23
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Urteil vom 16.09.2022 – Az. 315 O 160/21
OLG Hamburg,- Urteil vom 21.09.2023 – Az. 15 U 108/22
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