Statische oder dynamische Verweisung?
Was sollte nun gelten? Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz oder die Aufzählung der Krankheiten und Erreger? Das Gericht hatte diesbezüglich zu entscheiden, ob es sich um eine statische Verweisung oder um eine dynamische Verweisung handele. Sollten die Bedingungen als statische Verweisung zu verstehen sein, stellt die Aufzählung eine abschließende Liste von Erregern dar, gegen die der Wirtin Versicherungsschutz zusteht. Müssten die Versicherungsbedingungen hingegen so verstanden werden, dass es sich um eine dynamische Verweisung handele, würde die Liste der Erreger, gegen die Versicherungsschutz besteht, automatisch anwachsen, sobald ein meldepflichtiger Erreger ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wird.
Wenn das Wörtchen „nur“ nicht wär
Das Landgericht Bochum entschied schließlich, dass der Wirtin keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung zustünden. Nach Überzeugung des Gerichts handele es sich um eine statische Verweisung. Die Klausel sei diesbezüglich klar formuliert: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheisterreger.“ Mit dem Zusatz „nur“ habe der Versicherer verdeutlicht, dass es sich nicht um eine beispielhafte, sondern vielmehr um eine abschließende Aufzählung handele.
Zweifel bei der Auslegung gegen zulasten des Versicherers
Das Urteil verdeutlicht, dass es bei der Frage, ob Betroffene auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung hoffen können, stark auf die konkrete Formulierung in den einzelnen Verträgen ankommt. Im Fall vor dem Landgericht München waren zwei Interpretationen des Vertragstextes möglich und Zweifel bei der Auslegung werden laut § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders ausgelegt. Demgegenüber hat der Versicherer im Fall vor dem Landgericht Bochum mit dem Wort „nur“ für Klarheit gesorgt.
Kunden haben Beratungsbedarf
Versicherungsnehmer wird mit dem Urteil auch vor Augen geführt, dass sie im Falle einer statischen Verweisung nicht gegenüber neuartigen Krankheitserregern abgesichert sind. Wenn die Aufzählung im Versicherungsvertrag abschließend ist, muss der Vertrag ergänzt werden, sollte der Versicherungsnehmer Absicherung gegenüber Erregern wünschen, die seit Vertragsschluss in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurden. Ein wichtiger Punkt, auf den Makler bei der Vermittlung von Betriebsschließungsversicherungen achten sollten, um auf die Bedürfnisse ihrer gewerblichen Kunden einzugehen. (tku)
LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, Az.: 4 O 215/20
Bild: © Rido – stock.adobe.com
Lesen Sie zum Thema Betriebsschließungsversicherung auch:
- Betriebsschließungsversicherung: Münchner Wirt erhält über 1 Mio. Euro Entschädigung
- Wirtschaft sieht Reputation der Versicherer in Gefahr
- Fortsetzung im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung
Seite 1 Betriebsschließungsversicherung: Wirtin geht leer aus
Seite 2 Statische oder dynamische Verweisung?
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können