Die aktuellen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Anbietern von Betriebsschließungsversicherungen und Unternehmen, die im Zuge der Corona-Krise ganz oder teilweise dicht machen mussten, bereiten nicht nur den direkt Betroffenen Kopfzerbrechen. Auch diejenigen, deren unternehmerische Existenz nicht auf dem Spiel steht, wie Aktionäre der Versicherer und auch hochrangige Politiker, blicken mit Spannung auf die zahlreichen anhängigen Verfahren vor deutschen Gerichten.
Präzise Formulierung entscheidend
Zuletzt hatte das Münchner Landgericht einen Versicherer zur Leistung von über 1 Mio. Euro verpflichtet (AssCompact berichtete). Der Versicherer hatte den Versicherungsschutz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nicht präzise eingeschränkt. Ein weiterer aktueller Fall aus dem Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung beweist jedoch, dass es auch anders geht. In ihm hatte der Versicherer seine maßgebende Klausel eindeutig formuliert und muss nun laut Urteil des Landgerichts (LG) Bochum keine Versicherungsleistung erbringen.
Maximal sechs Wochen und 250.000 Euro
Bei der Klägerin in dem vorliegenden Fall, handelt es sich um die Betreiberin einer Gaststätte mit Biergarten. Die Betreiberin hatte mit ihrem Versicherer eine Betriebsschließungsversicherung vereinbart, die leisten sollte, falls die Gaststätte von den zuständigen Behörden ganz oder teilweise geschlossen würde. Der Versicherer verpflichtete sich gegenüber der Gaststättenbetreiberin, bis zu sechs Wochen zu leisten und das bis zu einer maximalen Versicherungssumme von 250.000 Euro.
Versicherer verweigert Leistung
Als es im Zuge der Corona-Krise schließlich tatsächlich dazu kam und Nordrhein-Westfalen Mitte März den Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen und Cafés untersagte, forderte die Betreiberin die vermeintlich zugesicherten Leistungen ihres Versicherers ein, doch der weigerte sich.
Versicherungsschutz auf genannte Erreger begrenzt
Der Versicherer wehrte die Ansprüche unter Verweis darauf ab, dass lediglich gegen die im Versicherungsvertrag konkret aufgezählten Krankheiten und Erreger ein Versicherungsschutz bestünde. Die Betreiberin der Gaststätte klagte daraufhin gegen den Versicherer und forderte den fälligen Betrag per einstweiligem Rechtsschutz ein.
Bekannte Argumente
Vor dem Landgericht Bochum war es dann wieder das bekannte Argumentationsmuster. Während sich die Wirtin darauf berief, dass der Vertrag auf das Infektionsschutzgesetz abstellt und eine Schließung aufgrund von Corona deshalb versichert sei, hielt der Versicherer daran fest, dass die Versicherungsnehmer nur gegen die im Vertragswerk aufgezählten Erreger versichert seien und somit im konkreten Fall ein Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
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