Im konkreten Fall ergab eine Betriebsprüfung eines Friseurgeschäfts im Jahr 2004 für den geprüften Zeitraum bis 31.12.2003 eine Nachforderung in Höhe von 193 Euro. Die Betriebsinhaberin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und beglich die Nachforderung. Eine spätere Betriebsprüfung im Jahr 2008 ergab für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 08.02.2008 eine Nachforderung von rund 63.000 Euro. Davon entfielen rund 32.000 Euro auf den bereits früher geprüften Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2003. Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass die DRV wegen des bestandskräftigen früheren Bescheides nicht berechtigt war, ohne vorherige Rücknahme dieses Bescheides weitere Beiträge für den früheren Betriebsprüfungszeitraum nachzufordern. Der frühere Betriebsprüfungsbescheid habe die Nachforderung zu niedrig angesetzt. Von dieser Begünstigung habe sich die DRV nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X lösen können. (kb)
Bayerisches LSG, Urteil vom 08.10.2013, Az.: L 5 R 554/13, Verfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig
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