Ein Artikel von Andreas Grimm
Einer der ersten Kunden des Resultate Instituts war ein Makler, der einen „bombensicheren“ Kaufvertrag geschlossen und sein Unternehmen verkauft hatte. Mit der Möglichkeit zur sofortigen Zwangsvollstreckung sollte der Käufer den Kaufpreis schuldig bleiben. Sie können es sich schon denken: Die Regelung klingt gut – war es aber nicht.
In der Tat ist die Absicherung des Kaufpreises fast immer ein Thema bei unseren Projekten – schlicht deswegen, weil die Verkäufer Angst haben, sich in existenzielle Nöte zu bringen. Je kleiner der Käufer, desto größer oftmals die Ängste.
Doch die absolute Sicherheit gibt es nicht, sogar bei 100% Vorkasse. Auch ein solcher Vertrag kann angefochten werden – und dann bleibt die Zahlung erst mal aus oder wird rückgefordert.
Doch so weit kommt es meist nicht. Denn dem Sicherheitsbedürfnis des Verkäufers steht das des Käufers entgegen. Vorkasse ist für den Käufer die risikoreichste Alternative, besonders dann, wenn er die Vorkasse über ein Darlehen finanziert. Ist das Geld gezahlt, fehlt ein wichtiges Druckmittel, Missstände korrigiert zu bekommen oder den Senior zur Mitwirkung zu motivieren. Also lehnen viele erfahrene Käufer solche Regelungen ebenso ab wie die Möglichkeit zu Zwangsvollstreckungen.
Alternative Treuhandkonto
Viele Verkäufer wollen deshalb alternativ ein Treuhandkonto bei einem Notar oder Anwalt, damit das Geld zumindest nachgewiesen und der Kontrolle des Käufers entzogen ist. Doch Vorsicht: Sie glauben gar nicht, wie unterschiedlich die Einschätzungen ein und desselben Sachverhalts, ob die Auszahlungsbedingungen erfüllt sind oder nicht, aus Käufer- und Verkäufersicht ausfallen können. Rechtsstreit ist vorprogrammiert.
In vielen Fällen könnte der Käufer gar nicht in Vorkasse gehen oder pfändbare Sicherheiten liefern, weil er die schlicht nicht hat und zumindest Teile des Kaufpreises aus den laufenden Einnahmen des zu kaufenden Unternehmens finanzieren will.
In solchen Fällen bliebe theoretisch die Abtretung von Vergütungsansprüchen. Doch das geht im Grunde nur bei Einzelunternehmern. Zulasten seiner GmbH dürfte man das nicht so einfach vereinbaren.
Der Schlüssel zur Sicherheit liegt letztlich in der Frage, wie gewissenhaft der Verkäufer die Interessenten auswählt und „siebt“: Wer sich mit unbekannten Leuten einlässt und deren Bonität und Leumund nicht prüft, handelt grob fahrlässig.
Prinzip „Zug um Zug“
Wenn der Kandidat oder die Kandidatin passt, ist beispielsweise das Prinzip „Zug um Zug“ geeignet. Über eine Anzahlung und Folgezahlungen erfolgt die Zahlung des Kaufpreises nach Projektfortschritt oder Zielerreichung. Das Risiko bleibt beherrschbar.
Dem Kandidaten zu Beginn meiner Kolumne hat die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung übrigens deshalb nichts genutzt, weil der Käufer mit dem Unternehmen an sich überfordert war und in die private Insolvenz getrudelt ist. Da wäre ein anderer Kandidat im Nachhinein besser gewesen – doch der wollte nichts mit „Zwangsvollstreckung“ unterschreiben.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2024 und in unserem ePaper.
Bild: © Gina Sanders – stock.adobe.com
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