Pflege eines Angehörigen ist keine erwerbsmäßige Tätigkeit
Dort heißt es, dass die aufopfernde Pflege durch Angehörige sich – auch bei Weiterleitung von Pflegegeld als Anerkennungsleistung – regelmäßig als nicht erwerbsmäßig, also als ehrenamtlich darstelle. Dass hierfür eine gesonderte, über das Pflegegeld hinausgehende Vergütung gezahlt worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Pflege ausschließlich aus persönlichen Gründen und nicht zur Erwirtschaftung eines dauerhaften Lebensunterhaltes geleistet wurde.
Auch der Umstand, dass die Verpflichtung zur Pflege in einem bäuerlichen Hofübergabevertrag geregelt wurde, macht die Pflegetätigkeit des Angehörigen noch nicht zu einer „erwerbsmäßigen“ Pflege.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe sich zudem, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im privaten Bereich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung nicht als „Beruf“ im Sinne der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. (bh)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2024 – Az. 8 U 1646/23
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