Behandlungsobliegenheit aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsnehmer nicht zu Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit verpflichtet werden kann. In Ausnahmefällen kann aber in einer Verweigerung zu einer Heilmaßnahme ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen. Dafür muss der Versicherungsnehmer ausnahmsweise durch das Unterlassen der Heilbehandlung oder andere zumutbare Kompensationsmöglichkeiten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Hierbei könnte darauf abgestellt werden, wie sich eine Person verhalten würde, die nicht gegen eine Berufsunfähigkeit versichert ist. Die entsprechenden Heilmaßnahmen müssen selbstverständlich im Rahmen des Zumutbaren liegen.
Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers?
Eine Pflicht des Versicherungsnehmers kann sich auch aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht ergeben. Darunter können bestimmte Arbeitserleichterungsmaßnahmen verstanden werden, aber nur, wenn die Arbeit ohne Qualitätseinbuße verübt werden kann. Dafür müssen die Arbeitserleichterungsmaßnahmen auf einfache und gefahrlose Art geeignet sein, den Versicherungsfall abzuwenden oder diesen wieder zu beseitigen. Die Kosten für eine solche Schadensminderungspflicht hat jedoch der Versicherungsnehmer zu tragen.
Praxistipp
Bis zu einem gewissen Maß muss eine ärztliche Anordnung oder auch Heilmaßnahme im Sinne von Treu und Glauben befolgt werden, um die Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Auch kann sich zur Verhinderung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit eine Pflicht zur Schadensminderung ergeben. Es gilt aber, dass eine Behandlungsobliegenheit oder eine Schadensminderungspflicht immer nur in einem zumutbaren Rahmen erfolgen darf. Operationen gehören in aller Regel jedoch nicht dazu.
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