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19. April 2022
Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift ungültig
Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift ungültig

Befristeter Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift ungültig

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen worden ist. Ein entsprechendes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gefällt.

Eine Arbeitnehmerin, die für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig ist, hat bisher bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und eigenem Einverständnis mit einer angeforderten Tätigkeit mit dem Personalverleiher über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge geschlossen. Diese haben sich jeweils auf die anstehende ein- oder auch mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtägige Tätigkeit als Messehostess bezogen. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Personalverleih-Geschäftsführers. Die Arbeitnehmerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Personalverleiher: Klägerin verhält sich widersprüchlich

Per Klage hat die Frau nun die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat daraufhin geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie über lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

LAG: Scan genügt der Schriftform nicht

Wie bereits die Vorinstanz hat nun auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) der Klage stattgegeben: Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Vergangenes Hinnehmen der Praxis steht der Klage nicht entgegen

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede, so das Gericht, bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. (ad)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21

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