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6. Mai 2022
Beamtenbeihilfe: Ist das Hamburger Modell verfassungswidrig?

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Beihilfe Beamten: Ist das Hamburger Modell verfassungswidrig?

Beamtenbeihilfe: Ist das Hamburger Modell verfassungswidrig?

Baden-Württemberg will als sechstes Bundesland den Beamten durch das sogenannte Hamburger Modell den Weg in die GKV erleichtern. Doch beim PKV-Verband formiert sich Widerstand. Ein juristisches Gutachten ist nun sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass das Hamburger Modell womöglich verfassungswidrig sei.

Den Beamten in Baden-Württemberg soll nach dem Willen der grün-schwarzen Landesregierung der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung deutlich erleichtert werden. Als Vorbild soll dabei das sogenannte Hamburger Modell dienen. Die in Hamburg und weiteren Bundesländern bereits eingeführte Regelung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Beamten ein Wahlrecht eingeräumt wird: Er kann entweder in dem tradierten System der individuellen Beihilfe verbleiben oder sich dafür entscheiden, anstelle individueller Beihilfeleistungen die Zahlung eines pauschalen Beitrags zu einer Krankenversicherung, dessen Höhe auf den Arbeitgeberanteil zu der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt ist, zu erhalten (sogenannte „pauschale Beihilfe“).

Rechtsgutachten attestiert verfassungsrechtliche Bedenken

Im Streit um die Einführung einer pauschalen Beihilfe hat nun der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die geplante Einführung des sogenannten Hamburger Modells in Baden-Württemberg untersucht hat. Das Gutachten der Bonner Sozietät Redeker, Sellner und Dahs, das AssCompact vorliegt, kommt zu dem Schluss, dass die Einführung einer pauschalen Beihilfe in Baden-Württemberg auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken stößt.

Dienstherr unterläuft seine Erfüllungspflichten

Dem Gutachten nach gehöre es zu den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Alimentation und Fürsorge gegenüber den Beamten selbst erfüllen müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Dienstherr diese Aufgabe daher nicht auf Dritte delegieren, deren Leistungsumfang er nicht bestimmen kann. Mit einer pauschalen Beihilfe könne der Dienstherr aber im Einzelfall nicht mehr auf den Leistungsumfang einwirken. Somit wäre die Leistung eines Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung mit den Erfüllungspflichten des Dienstherren insgesamt unvereinbar, schlussfolgern daher die Verfasser des Gutachtens.

Seite 1 Beamtenbeihilfe: Ist das Hamburger Modell verfassungswidrig?

Seite 2 Argument 1: Fürsorgepflicht gilt in jedem Einzelfall

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Dirk Gärtner (40666) am 06. Mai 2022 - 10:46

Hier wird vom PKV Verband mal wieder das große Fass Verfassungswidrigkeit aufgemacht. Leider gibt es offenbar niemanden, der das dann auch vors Verfassungsgericht bringt. Vielleicht ist das Gutachten doch nicht so sattelfest.

Solange es keine Klage gibt bleibt alles heiße Luft und die pauschale Beihilfe wird mehr und mehr flächendeckend eingeführt. Hier gilt es jetzt mehr denn je mit Überzeugung und guten Argumenten gegenzusteuern. Es bleiben in der Praxis nur wenige Fälle, wo dieses Hamburger Modell überzeugt. In meiner Beratung wird jedenfalls sehr selten die pauschale Beihilfe mit der GKV gewählt. Allerdings sollte die PKV Vermittlung den Profis überlassen werden. 

 

Grüße aus Berlin

Dirk Gärtner