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11. November 2024
bAV: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
bAV: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

bAV: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der GKV versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag, mit dem die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden sollte, nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht in der vergangenen Woche in mehreren Verfahren entschieden.

Rentner, die in der GKV freiwillig versichert sind, klagten in drei Verfahren gegen die Höhe der für die Zeit ab 01.01.2020 festgesetzten Krankenversicherungsbeiträge. Neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen sie Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) und wollten eine Reduzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch den Abzug des zum 01.01.2020 für bAV-Renten eingeführten Freibetrags erreichen.

Unterschiede zwischen Pflicht- und freiwillig Versicherten

Die Klagen vor den Sozial- und Landessozialgerichten blieben erfolglos. Zur Begründung der Ablehnung hatten die beklagten Krankenkassen und die Instanzgerichte ausgeführt, dass die Freibetragsregelung auf freiwillig Krankenversicherte keine Anwendung finde. Sie dürfe an die grundlegenden Unterschiede von Pflicht- und freiwillig Versicherten in der GKV anknüpfen. Die Ungleichbehandlung beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit ihren Revisionen vor dem Bundessozialgericht rügten die Kläger eine Verletzung von § 226 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen pflicht- und freiwillig versicherten Rentnern beim Abzug des Freibetrags auf Renten der bAV seien nicht gegeben, so die Argumentation. Der Gesetzgeber habe unterschiedslos eine Stärkung der bAV und eine Beitragsentlastung sämtlicher Betriebsrentner erreichen wollen.

Hintergrund zur Einführung des Freibetrags

Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der bAV den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der bAV ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von etwa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der GKV wird dadurch um 1,2 Mrd. Euro jährlich reduziert, heißt es vonseiten der Bundesgesundheitsministeriums.

Bundessozialgericht: Freibetrag steht freiwillig Versicherten nicht zu

Den in der GKV freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu, so urteilte nun in der vergangenen Woche das Bundessozialgericht. Dies führe nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der GKV durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen, so das Gericht. (bh)

BSG, Urteil vom 05.11.2024 – Az: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R.

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