AssCompact suche
Home
Investment
4. September 2014
BaFin klärt über Anlageprotokolle auf

BaFin klärt über Anlageprotokolle auf

Das Anlageprotokoll wirft nach wie vor Fragen bei Beratern und vor allem Kunden auf. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich daher erneut dazu geäußert, um Unklarheiten zu beseitigen. Trotz weiterhin vorhandener Probleme stellt die BaFin zudem fest, dass die Qualität der Beratungsdokumentation deutlich zugenommen hat.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dazu verpflichtet, ein schriftliches Beratungsprotokoll anzufertigen. Diese Pflicht führt weiter zu vielen Rückfragen durch Verbraucher. Diese Unklarheiten versucht die BaFin im aktuellen BaFinJournal zu beseitigen. Die Finanzaufsicht stellt etwa klar, dass eine Anlageberatung immer dann notwendig ist, wenn der Berater einem Privatkunden mindestens eine Empfehlung gibt, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten bezieht und sich auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird.

Sinn und Zweck des Beratungsprotokolls

Das Beratungsprotokoll muss laut BaFin Informationen über den Anlass der Beratung, die Dauer des Beratungsgesprächs, die persönliche Situation des Kunden, dessen Anlageinteressen sowie die Empfehlungen des Bankberaters und die Gründe enthalten. Der Berater muss das Protokoll nach dem Gespräch unterzeichnen und dem Kunden unverzüglich aushändigen. Das Beratungsprotokoll stärke die Position des Bankkunden, weil er seine Anlageentscheidung auch auf die schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgespräches stützen kann. Der Künde könne es als Beweismittel im Falle eines Schadensersatzprozesses wegen Falschberatung nutzen. Dies geschieht in aller Regel erst Jahre später, und die Beweislast liegt dann meist beim Kunden. Der Bankkunde solle daher darauf achten, dass im Protokoll alle wichtigen Daten stehen. Stellt er fest, dass Inhalte fehlen oder falsch wiedergegeben wurden, sollte er vom Berater verlangen, das Protokoll zu ändern beziehungsweise zu ergänzen.

Bewährtes Aufsichtsinstrument

Im Beratungsprotokoll sieht die BaFin zudem ein zusätzliches Aufsichtsinstrument, das inzwischen zu einer unverzichtbaren Informationsquelle geworden ist. Seine Bedeutung habe seit der Einführung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (MBR) weiter zugenommen. Dank der Beratungsprotokolle erhalte die BaFin auch Informationen zu den Beratungsgesprächen, die den Beschwerden zugrunde liegen. Insgesamt untersuchte die Aufsicht im ersten Halbjahr 2014 rund 1.200 Protokolle. Zudem erhielt die Behörde Berichte von Wirtschafts- und Verbandsprüfer, die 2013 über alle Institutsgruppen hinweg insgesamt 32.570 Beratungsprotokolle untersuchten. Dabei stellten sie in 1.916 Fällen Fehler fest, was einer Fehlerquote von 5,9% entspricht.

Verbesserte Dokumentationsqualität

Insgesamt hat die BaFin festgestellt, dass die Qualität der Beratungsdokumentation deutlich zugenommen hat. Fehler hätten häufig den Grund, dass eine Angabe versehentlich nicht erfasst wurde. Das Herzstück des Beratungsprotokolls hingegen, die Begründung der Anlageempfehlung, sei bei vielen Instituten deutlich aussagekräftiger und individueller als noch vor einigen Jahren. (mh)