Kratzer im Lack, abgerissene Spiegel oder sogar beschädigte Fahrzeugteile – solche Schäden passieren immer mal wieder in Autowaschanlagen. Oft steht dann die Frage im Raum: Wer trägt die Verantwortung? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) klärt, wann der Anlagenbetreiber haften muss und welche Rechte Fahrzeughalter haben.
Heckspoiler wurde in Portalwaschanlage abgerissen
In dem Fall klagte ein Land-Rover-Fahrer auf Schadenersatz in Höhe von rund 3.200 Euro, nachdem sein Fahrzeug in einer Autowaschanlage beschädigt wurde. Beim Waschvorgang riss der serienmäßig verbaute Heckspoiler ab und verursachte weitere Schäden am Auto. Der Betreiber der Waschanlage berief sich auf ein Hinweisschild mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das die Haftung für Schäden an nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteilen oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler) ausschloss, sowie auf einen zusätzlichen Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.
Das zunächst mit dem Fall betraute Amtsgericht gab dem Kläger Recht und sprach ihm Schadensersatz zu. In der Berufung kippte das Landgericht jedoch dieses Urteil und entschied zugunsten des Anlagenbetreibers. Der Kläger zog daraufhin vor den BGH – mit Erfolg.
Obhutsgefahrenbereich und irreführende Hinweise
Der BGH stellte klar, dass Betreiber von Waschanlagen eine vertragliche Nebenpflicht haben, Fahrzeuge während des Waschvorgangs vor Schäden zu schützen. Dies umfasst alle zumutbaren Maßnahmen, die erforderlich sind, um Beschädigungen zu verhindern. Das Gericht führte aus, dass der Betreiber für Risiken haftet, die aus der Konstruktion oder dem Betrieb seiner Anlage resultieren.
Im vorliegenden Fall lag die Ursache der Beschädigung im sogenannten Obhuts- und Gefahrenbereich der Waschanlage: Die Anlage war nicht für ein serienmäßig mit Heckspoiler ausgestattetes Fahrzeug geeignet. Dieses Risiko hätte der Betreiber kennen und durch entsprechende Vorkehrungen – etwa durch konkrete Warnhinweise oder technische Anpassungen – minimieren müssen. Ein Hinweis, der lediglich nicht-serienmäßige Fahrzeugteile erwähnt, reicht laut BGH nicht aus, um die Haftung auszuschließen. Im Gegenteil: Der Hinweis konnte beim Kunden den Eindruck, erwecken, dass serienmäßig ausgestattete Fahrzeuge gefahrlos gereinigt werden könnten. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“ einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass – gegebenenfalls – von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.
Vertrauen darauf, dass Fahrzeug ohne Schäden bleibt
Das Urteil bedeutet, dass sich Betreiber von Autowaschanlagen nicht pauschal durch allgemeine Hinweise von der Haftung freizeichnen können. Wer ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug in eine Waschanlage bringt, darf darauf vertrauen, dass es ohne Schäden den Waschvorgang verlässt. (bh)
Bild: © Anton Pentegov – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können