Fristen, Haftung, Formerleichterungen
Für die Änderungen von Diensten wie etwa Kommunikations- oder Empfangsvorrichtungen schreibt der Kodex einheitliche Vorankündigungsfristen vor. Dies ermöglicht Nutzern, sich rechtzeitig auf anstehende Veränderungen einzustellen. Schließlich enthält er Regelungen zum Haftungsmaßstab und zum Mitverschulden. Aus Maklersicht stellen die Regeln zur erleichterten Anerkennung von Vollmachten bei der Vorlage von digitalen Kopien mit in Schriftform erteilten Originalvollmachten einen sicherlich längst überfälligen Schritt dar. Damit gehören Zurückweisungen der in Kopie vorgelegten Vollmachten der Vergangenheit an.
Technische Standards
An der Entwicklung des Kodex waren nicht nur Juristen beteiligt, sondern auch Experten aus dem Bereich IT, die die Belange der Branche aus ihrer praktischen Tätigkeit genau kennen. Nur wenn die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die objektive Voraussetzung für eine Anerkennung als Empfangsvorrichtung gegeben. Der Kodex bestimmt, dass elektronische Postfächer in einem gesonderten, durch einen geeigneten und vom Adressaten gebilligten Berechtigungsnachweis gegen den Zugriff Unbefugter gesicherten Bereich bestehen müssen.
Mit Standards definiert werden überdies Speicherformate, die Mindestdauer der Einsicht, die Gewährleistung der unveränderten Wiedergabe gespeicherter Erklärungen sowie der Umstand, dass eine digital hinterlegte Erklärung dem Zugriff des Absenders entzogen sein muss. Die technischen Anforderungen umfassen aber auch das Prozedere und die Möglichkeit des Betreibers, Erklärungen nach entsprechenden Vorankündigungsfristen zu löschen. So enthebt der Kodex Betreiber von Extranets und Webservices künftig davon, immer größeren Speicherplatz vorhalten zu müssen. Dies zeigt, dass das Expertenteam bei der Entwicklung des Kodex nicht aus dem Auge verloren hat, eine die Interessen aller am Kommunikationsprozess Beteiligten angemessen berücksichtigende und zum Ausgleich bringende Lösung zu schaffen.
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Einheitlich setzt der Entwurf bei den vorgesehenen technisch-organisatorischen Maßnahmen auf die Standards auf, die durch das europäische Recht Eingang in den deutschen Rechtsraum gefunden haben. Dies wird ergänzt durch eine Regelung zur technischen Verfügbarkeit, die künftig mindestens zu gewährleisten ist. Zudem enthält der Kodex allgemeine Regeln für den Fall von Funktionsstörungen und Wartungsmaßnahmen wie etwa auch eine einheitliche E-Mail-Adresse für deren Meldung. Das wird nicht nur den Maklern die Meldung von Störungen an die richtige Stelle vereinfachen, sondern auch den Versicherern dabei helfen, schnellstmöglich über etwaige Störungen unterrichtet zu werden.
Ausblick
Die Spitzenverbände haben den Entwurf dem GDV vorgelegt. Der wiederum hat zwei Teams gebildet, die den Kodexentwurf sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht gegenchecken. Dem Wunsch der Initiatoren entsprechend soll der Code of Conduct für digitale Kommunikation ebenso auf der GDV-Seite veröffentlicht werden wie der Datenschutzkodex und der Verhaltenskodex für den Vertrieb. Die Branche kann daher darauf hoffen, dass der Verhaltenskodex schon bald die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Digitalisierung diesen wichtigen nächsten Meilenstein für die Weiterentwicklung der Kommunikation nimmt. Denn damit werden ebenso fehleranfällige wie zeitraubende Digital-analog-Prozesse, die bisher wegen zwangsläufiger Medienbrüche unumgänglich sind, nur noch Phänomene der Zeitgeschichte sein.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2021, Seite 122 ff., und in unserem ePaper.
Bild: © thodonal – stock.adobe.com
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